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Meine erbplanerische Lösung
Ihre Wunsch-Erbteilung kann mit einem gesichert werden.
Als Inhaber eines Erbplaner-Kontos können Sie an dieser Stelle die Vorlage ihres Testaments oder ihr komplettes Dossier als PDF- oder Word-Dokument herunterladen.
Diese Dokumente werden gemäss Ihren Vermögensangaben und Ihrem Erbplan erstellt und dienen als Vorlage, entweder zur handschriftlichen Niederschrift als Testament oder als Grundlage für einen Ehe-/Erbvertrag zur öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar.
Sie haben noch kein Erbplaner-Zugang? zum ShopMeine Auswertung
Die Auswertung enthält die von Ihnen erfassten Daten sowie viele weitere nützliche Informationen rund um Ihre Erbplanung.
- Die Angehörigen und Wunscherben
- Gesetzliche Erbteilung inklusive Pflichtteile
- Das Vermögen im Überblick
- Ihre erbplanerische Lösung
- Rund um Ihre persönliche Erbplanung
- Vorsorge-Check
- Anordnungen im Todesfall
- Vorsorgeauftrag
- Kinderbetreuung im Todesfall (sofern minderjährige Kinder vorhanden)
- Patientenverfügung
- Organspende
Als Inhaber eines Erbplaner-Kontos können Sie an dieser Stelle ihre Auswertung als PDF oder Word-Dokument herunterladen.
Sie haben noch kein Erbplaner-Zugang? zum ShopVorsorge-Check
Ein wichtiger Teil Ihrer Erbplanung besteht in einer fundierten Vorsorgeanalyse. Hierbei werden zahlreiche Fragen beantwortet und Unklarheiten beseitigt.
Für den Fall Ihres Ablebens:
- Sind Ihre Angehörigen finanziell ausreichend durch die 3 Säulen abgesichert?
- Welche Leistungen erhalten die Angehörigen von der AHV, Pensionskasse, Unfallversicherung usw…?
- Können die Angehörigen mit den Vergütungen aus den 3 Säulen sorgenfrei ihren Unterhalt bestreiten?
Ein Vorsorge-Check bringt ebenfalls Klarheit für den Fall eines Unfalls oder einer Krankheit sowie für Ihre Pension:
- Wie hoch ist Ihr Einkommen bei Arbeitsunfähigkeit in Folge einer Krankheit oder eines Unfalls?
- Wie viel Geld steht Ihnen nach Ihrer Erwerbsaufgabe zur Verfügung?
Eine Todesfallversicherung hilft und ist bezahlbar
Eine Todesfallrisiko-Police ist ein sehr wichtiges Instrument in der Erb- und Nachlassplanung. Denn damit können finanzielle Engpässe der Hinterbliebenen vermieden werden. Vor allem bei Eigenheimbesitzern ist es wichtig, die finanziellen Folgen eines Todesfalls zu prüfen, denn im Todesfall prüfen die Banken die Finanzierung der Liegenschaft neu. So kann es sein, dass die Hinterbliebenen die Liegenschaft aus eigener Kraft nicht halten können und sie nachfolgend verkaufen müssen.
Vorteile der Todesfallversicherung auf einen Blick:
- Hoher Versicherungsschutz mit niedrigen Prämien
- Freie Wahl der Versicherungssumme und Laufzeit
- Freie Wahl der begünstigten Person, vor allem in einer Säule 3b (wichtig bei unverheirateten Paaren)
- Sofortige Auszahlung der gesamten Versicherungssumme
- Absicherung finanzieller Verpflichtungen wie Hypotheken, Darlehen
- Erbrechtliche Vorteile, d.h. spezielle Begünstigung einer Person, da die Todesfallsumme nicht in die Erbmasse fällt
Die nachstehende Beispielübersicht zeigt, dass die Familienabsicherung mittels Todesfall-Versicherung nicht teuer sein muss.
| Versicherte Leistung: | Kapital bei Tod: CHF 200‘000 |
| Inklusive Prämienbefreiung mit Wartefrist 12 Monate | |
| Versicherte Person männlich | Jahresprämie ab |
| David Erbplaner, 01.01.1970 | CHF 564.30 |
| David Erbplaner, 01.01.1980 | CHF 317.20 |
| David Erbplaner, 01.01.1990 | CHF 297.50 |
| Beispiel für einen Schreiner ohne höheren Abschluss, Nichtraucher, Grösse 175 cm, Gewicht 75 kg | |
| Versicherte Person weiblich | Jahresprämie ab |
| Bettina Erbplaner, 01.01.1970 | CHF 409.60 |
| Bettina Erbplaner, 01.01.1980 | CHF 221.30 |
| Bettina Erbplaner, 01.01.1990 | CHF 189.60 |
| Beispiel für eine Hausfrau, Nichtraucherin, VS 200‘000.00, Grösse 168 cm, Gewicht 60 kg | |
Es empfiehlt sich auf jeden Fall, Versicherungsofferten einzuholen und diese zu vergleichen.
Ziehen Sie eine professionelle Vorsorgeplanung in Erwägung, denn sie ist ein wichtiger Teil Ihrer Erbplanung. Fragen Sie Ihren Berater oder unsere Partner. Sie helfen Ihnen gern weiter.
Anordnungen im Todesfall
Mit den Anordnungen für den Todesfall kann jede Person wichtige Informationen (z.B. Personalien, aufbewahrte Dokumente, Bankkonten, Vollmachten) zu Lebzeiten aufschreiben und damit den Hinterbliebenen aufzeigen, was sie nach Ihrem Ableben zu unternehmen haben.
1. Definition
Die Anordnungen für den Todesfall bündeln wichtige Informationen, welche eine Person zu ihren Lebzeiten niederschreibt und die nach ihrem Tod gelten sollen. Die Hinterbliebenen erfahren z.B. auf einen Blick, wen sie über den Tod der Person umgehend informieren sollen, wo die verstorbene Person wichtige Dokumente aufbewahrt und welche Vorstellungen sie z.B. bezüglich der Bestattung geäussert hat. Die Anordnungen für den Todesfall dienen hauptsächlich dazu, die Hinterbliebenen bei den zutreffenden Vorkehrungen zu unterstützen und gleichzeitig zu entlasten. Sie sind innerhalb des gesetzlichen und auch finanziellen Rahmens für jedermann verbindlich.
Wichtig zu wissen ist, dass die Anordnungen für den Todesfall keine Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) darstellen. Mit einem Testament oder Erbvertrag kann eine Person zu Lebzeiten ihren Nachlass in Abweichung zur gesetzlichen Erbreihenfolge gestalten. Hierbei sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten.
Ausserdem ersetzen die Anordnungen für den Todesfall keine Patientenverfügung. Mit der Patientenverfügung kann eine Person ihren Willen für oder gegen bestimmte medizinische Massnahmen für den Fall festlegen, dass sie ihre Gedanken krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr direkt mitteilen kann. In der Patientenverfügung können auch Wünsche zum Begräbnis etc. geäussert werden, so dass sich die Inhalte mit den Anordnungen für den Todesfall überschneiden können.
Schliesslich sind die Anordnungen für den Todesfall nicht mit einem Vorsorgeauftrag zu verwechseln. Mit dem Vorsorgeauftrag kann eine Person jemanden beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personen- oder Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr. zu vertreten. Für den Vorsorgeauftrag gelten besondere Formvorschriften, die zwingend einzuhalten sind.
2. Inhalt
In der inhaltlichen Ausgestaltung der Anordnungen für den Todesfall ist die anweisende Person frei. Sie kann insbesondere eine Vertrauensperson ermächtigen, die Anordnungen eng an den geäusserten Vorstellungen zu vollziehen. Der Vertrauensperson kann aber auch ein gewisser Entscheidungsspielraum ausdrücklich eingeräumt werden, falls sich etwa die Umstände nachträglich geändert haben.
Die Anordnungen für den Todesfall sind zumindest formal zu versehen mit:
- Angaben zur Person (Vorname, Name, Geburtsdatum etc.)
- Bezeichnung einer Vertrauensperson, welche die Anordnungen vollziehen soll
- Datum und eigenhändige Unterschrift.
Inhaltlich können folgende Themen aufgenommen werden (nicht abschliessend):
- Bestimmung einer Vertrauensperson, welche die Anordnungen vollziehen soll
- Bezeichnung von Personen, die nach dem Tod umgehend benachrichtigt werden sollen
- Angaben, wo welche Dokumente aufbewahrt wurden (z.B. Familienbüchlein, Mietvertrag, Vollmachten, Patientenverfügung etc.,
- Angaben zu Bank-, Post-, Freizügigkeitskonten, Versicherungen etc.
- Vorstellungen zur Bestattung
3. Form und Hinterlegung der Anordnungen für den Todesfall
Die Anordnungen für den Todesfall sollten schriftlich verfasst werden. Sie können vollumfänglich von Hand geschrieben oder auf einem Formular festgehalten werden.
Ausserdem ist es ratsam, die Vertrauensperson über die Existenz der Anordnungen und den Ort der Hinterlegung zu informieren. Im besten Fall werden die Anordnungen zusammen besprochen, damit die anweisende Person sicher gehen kann, dass der Inhalt in ihrem Sinne verstanden wird.
Die Anordnungen sollten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, z.B. bei der Vertrauensperson selbst, etwa auch zusammen mit einem Testament, einer Patientenverfügung etc. Auch ein Vermerk mit Kontaktdaten oder Informationen zum Aufbewahrungsort im Portemonnaie kann nützlich sein. Wichtig ist, dass im Todesfall ein einfacher und schneller Zugriff auf die Anordnungen möglich ist.
Der Umschlag, in welchem sich die Anordnungen befinden und der zu Hause aufbewahrt wird, kann wie folgt angeschrieben werden:
Ich, ___________ [Name], hinterlege in diesem Umschlag Anweisungen (keine Dokumente), die für den Fall meines Todes bzw. eines schweren Unfalls oder einer schweren Krankheit wichtig sind. Dieser Umschlag soll in den aufgeführten Fällen Frau/Herrn _________________ [Name, Vorname, Adresse, Telefon, Email der Vertrauensperson] verschlossen übergeben werden.
4. Regelmässige Aktualisierung
Nachdem die Person die Anordnungen für den Todesfall getroffen hat, sollten diese regelmässig auf ihre Aktualität überprüft werden (ca. alle 2 Jahre). Insbesondere wenn sich die Lebensumstände der Person ändern, muss der frühere Wille nicht mehr unbedingt dem aktuellen Willen entsprechen (z.B. betreffend Vertrauensperson oder Vorstellungen zur Bestattung). Die notwendigen Anpassungen sollten schriftlich erfolgen mit Datum und Unterschrift.
Als Inhaber eines Erbplaner-Kontos können Sie an dieser Stelle eine Vorlage herunterladen, in welcher die möglichen Anweisungen für den Todesfall bereits schon vorgesehen sind, Sie müssen nur noch die entsprechenden Felder ausfüllen.
Die Vorlage ist im Word-Format und kann mit den gängigsten Textbearbeitungsprogrammen bearbeitet werden.
Sie können die Vorlage ausdrucken und handschriftlich ausfüllen, oder mit der Textbearbeitung ausfüllen und dann ausdrucken.
Sie haben noch kein Erbplaner-Zugang? zum ShopDas digitale Erbe oder der digitale Nachlass
Warum ist es wichtig sich um den digitalen Nachlass oder das digitale Erbe Gedanken zu machen?
In der Schweiz gibt es nur noch sehr wenige Menschen, welche das Internet nicht nutzen. Jede zweite Person hat die Zugangsdaten zu Internet-Diensten nur im Kopf. Stirbt diese Person unerwartet, so nimmt sie alle diese Informationen mit in das Jenseits. Immer öfter haben sich die nahestehenden Personen auch um das digitale Erbe des Verstorbenen zu kümmern. Dabei kann es sehr schwierig sein, die Daten im Netz aufzuspüren und sich Zugang zu verschaffen. Die Nachfahren haben anschliessend die grösste Mühe, die Passwörter zu evaluieren und Online-Verträge zu kündigen. Denn die Erben übernehmen alle Rechte und Pflichten eines Dahingeschiedenen.
Im Schweizer Erbrecht ist geregelt, dass eine Erbschaft als Ganzes auf die Erben übergeht. Somit fallen nicht nur alle vererblichen Vermögenswerte, sondern auch der digitale Nachlass in die Erbmasse. Aus rechtlicher Sicht besteht heute keine klare Regelung bezüglich der Persönlichkeitsrechte im Internet.
Und daher sollten wir uns schon zu Lebzeiten über unseren digitalen Nachlass Gedanken machen.
Nach dem Tod kommt eine grosse Arbeit auf die Erben resp. auf den digitalen Willensvollstrecker zu. Denn es müssen unter anderem…
- Social-Media-Profile wie (Facebook, Xing, LinkedIn, Twitter usw.) gelöscht werden
- Verträge und Abos, die sich automatisch verlängern, gekündigt werden
- Rechnungen bezahlt werden.
Die Digitalisierung lasst Aktenordner verschwinden und Computer, Tablet, Handy sowie das Internet liefern heute die Antworten.
Die Erben müssen darum wissen, bei welchen Anbietern der Verstorbene überall registriert war. Ist dies nicht bekannt, beginnt hier das Problem und es entstehen Kosten.
WIE SIE SOLCHE PROBLEME VERMEIDEN
Damit Sie Ihren Angehörigen die Arbeit in Bezug auf die digitale Willensvollstreckung erleichtern, ist es unerlässlich, selber immer den Überblick über Ihre Onlineaktivitäten zu haben.
Die einzige Lösung dafür ist, eine Liste mit allen aktuellen Daten aufzustellen, solange Sie dazu in der Lage sind. Dafür eignet sich eine einfache Tabelle oder Liste von Hand oder in Word oder EXCEL.
Notieren Sie sich je nach Anbieter folgende Angaben und Zugangsdaten:
ABER ACHTUNG:
Niedergeschriebene Zugangsdaten sind sehr heikel und daher sicher aufzubewahren oder einer Vertrauensperson zu übergeben.
- Welche digitale Dienstleistungen nehme ich in Anspruch, resp. wo bin ich registriert?
Um was geht es, um welche Firma oder welchen Dienst handelt es sich?
Beispiele:
- Online-Banking bei einer bestimmten Bank inkl. Vertragsart, Vertragsnummer und mit Kündigungshinweisen.
- Weitere Online-Vermögen wie Paypal und digitale Währungen.
- Name der Online-Shops inkl. allfälliger Bonusprogramme.
- Clouddienst, bei dem Multimediadateien wie Fotos und Videos abgelegt sind.
- Dating-Plattformen (eDarling, Parship, ElitePartner, Verlieb-dich, C-Date usw.), mit Kundennummer und Verträge inkl. Kündigungshinweisen.
- Kostspielige Spiele mit Kündigungsinformationen.
- Social Media wie zum Beispiel: Facebook, Xing, Linkedin, Twitter usw.
- Wie lauten die genauen Internetadressen (www…..ch)?
Der Link zum Login eines Dienstes, zum Beispiel zu Facebook. - Welchen Username / Benutzername verwende ich?
Der Benutzername, um sich beim Dienst einzuloggen. - Mit welcher E-Mail-Adresse habe ich mich registriert?
Die E-Mail-Adresse, mit der ich mich registriert habe, funktioniert je nach Dienst als Benutzername. - Wie lautet das Kennwort für den Login?
Das verwendete Passwort für den Login. - Wurden ergänzende Passwort-Fragen definiert?
Die persönliche Antwort auf eine Frage, mit der man sich einloggen kann, wenn man das geheime Kennwort nicht mehr weiss. - Wie lauten die Vertragskonditionen mit dem Internetdienstleister?
Welche Kosten fallen an? Wie und wann kann dieser Vertrag gekündigt werden? Gibt es eine Kopie der AGB resp. des Vertrages? - Wer soll den digitalen Nachlass verwalten?
Wer soll sich um Ihr digitales Erbe kümmern? Diese Vertrauensperson benötigt nach Ihrem Ableben Zugriff auf Ihre Passwortliste und muss gute EDV- und Internetkenntnisse besitzen. Dies kann zum Beispiel der gewählte Willensvollstrecker sein. Orientieren Sie diese Person unbedingt im Voraus. - Wie lauten die Zugangsdaten zu meinem Computer?
Vergessen Sie auch nicht, die Passwörter für Ihren Computer, Ihr Tablet, Smartphone und allenfalls weitere Geräte aufzuschreiben und sicher zu verwahren. - Wie lauten meine E-Mail-Zugangsdaten?
Vergessen Sie auch nicht, die Passwörter und Zugangsdaten zu Ihren E-Mail Konten aufzuschreiben und sicher zu verwahren.
WIE REGLE ICH MEINEN DIGITALEN NACHLASS?
Notieren Sie Ihren letzten Willen bezüglich Ihrem digitalen Nachlass und dessen Daten. Was soll damit geschehen? Ein paar Beispiele:
- Der Account soll gelöscht werden.
- Die YouTube-Videos sollen online belassen werden.
- Eine Website soll durch eine andere Person weitergeführt werden.
Und erstellen Sie eine handschriftliche Vollmacht, mit einem Datum versehen und unterschrieben. Unabdingbar ist ausserdem, dass sie „über den Tod hinaus“ gilt.
Orientieren Sie die bevollmächtigte Person (siehe 8.), damit sie darüber Bescheid weiss.
WICHTIG: Sämtlich Zugangsdaten wie E-Mail und Passwörter müssen sicher aufbewahrt werden.
WEITERES AUS DER PRAXIS
Sorgen Sie dafür, dass Ihre Liste immer aktuell ist und hinterlegen Sie das Dokument auf Papier oder doppeltem Datenträger an einer Stelle, auf die Ihr Erbe Zugriff hat. Am besten werden diese Informationen zusammen mit der Vorsorgevollmacht und dem Testament aufbewahrt.
Notieren Sie zusätzlich die Passwörter der verwendeten Programme (beispielsweise der Zugriff zum E-Mail-Programm und dessen Konten). Der Zugang zum E-Mail-Konto gilt als wichtigster Schlüssel bezüglich dem digitalen Erbe, denn es braucht zur Anmeldung bei Onlinediensten praktisch immer eine E-Mail-Adresse. Mit dieser können zum Teil Passwörter zurückgesetzt und neu definiert werden. Somit können die verschiedenen Abos und Dienste einfacher gelöscht oder gekündigt werden.
TIPPS FÜR BETROFFENE
- Löschen Sie bereits jetzt Accounts, die Sie nicht mehr verwenden. Folgender Link kann Ihnen dabei helfen: http://backgroundchecks.org/justdeleteme/de.html
- Wenn Sie aus Sicherheitsgründen Passwörter regelmässig ändern, vergessen Sie nicht, die oben erwähnte Liste anzupassen.
- Will oder kann man sich nicht selber um den digitalen Nachlass eines Erblassers kümmern, so gibt es die Möglichkeiten, einen entsprechenden Dienstleister zu finden. Allerdings bekommt diese Person Zugang zu oft sehr persönlichen Daten. Sie müssen Vertrauen zu diesem Dienstleister haben und bereit sein, zusätzliche Kosten zu übernehmen.
- Eine praktische und relativ sichere Möglichkeit, die wirklich sensiblen und heiklen Daten aufzubewahren und zu speichern, bietet zum Beispiel ein passwortgeschützter USB-Stick, auf welchem alle Daten gespeichert sind.
TIPPS FÜR HINTERBLIEBENE
- Als erstes gilt es, sich einen Überblick über die Onlineaktivitäten des Verstorbenen zu verschaffen.
- Finden Sie heraus, welche E-Mail-Adressen der Verstorbene verwendete.
- Am wichtigsten ist es, die kostenpflichtigen Dienste zu ermitteln, denn diese Kosten fallen ebenfalls in den Nachlass und müssen von den Erben übernommen werden. Kündigen Sie diese so rasch als möglich und löschen Sie die Benutzerkonti.
- Kündigen oder löschen Sie anschliessend auch die übrigen Online-Zugänge.
Als Inhaber eines Erbplaner-Kontos können Sie an dieser Stelle eine Vorlage für einen digitalen Nachlass herunterladen.
Sie haben noch kein Erbplaner-Zugang? zum ShopVorsorgeauftrag
Vorausschauendes Handeln ist heutzutage besonders wichtig. Deshalb entschliessen sich immer mehr Menschen für einen Vorsorgeauftrag. Hierdurch können Sie bestimmen wer zu erledigende Angelegenheiten durchführen soll wenn Sie aufgrund einer schweren Erkrankung, eines Unfalls oder wegen zunehmender Gebrechlichkeit im Alter urteilsunfähig werden sollten und dazu nicht mehr in der Lage sind.
Als Urteilsunfähig gilt jeder, der nicht mehr in der Lage ist vernunftgemäss zu handeln. Dies kann infolge psychischer Störung, geistiger Behinderung oder ähnlicher Zustände eintreten.
Inhalt eines Vorsorgeauftrag oder zweitletzter Wille
Jede urteilsfähige und volljährige Person besitzt die Möglichkeit, mithilfe eines Vorsorgeauftrags eine natürliche oder juristische Person (beispielsweise eine Bank oder eine andere öffentliche Einrichtung) damit zu beauftragen, in ihrem Sinne zu handeln, sobald die eigene Urteils- und Handlungsfähigkeit verloren gegangen ist.
Ein Vorsorgeauftrag kann sich auf verschiedene Bereiche erstrecken. So kann beispielsweise festgelegt werden, wie das eigene Vermögen zu verwalten ist. Auch kann der Auftraggeber des Vorsorgeauftrags eine natürliche Person damit beauftragen, im Falle einer Erkrankung bestimmte medizinische und pflegerische Massnahmen durchführen zu lassen oder zu untersagen. Schliesslich kann die beauftragte natürliche oder juristische Person auch als generelle Vertretung im Rechtsverkehr eingesetzt werden. So kann diese unter anderem Verträge abschliessen oder andere Rechtsgeschäfte durchführen.
Damit ein Vorsorgeauftrag eintreten kann, muss die Urteilsfähigkeit über einen bestimmten Zeitraum eingeschränkt sein, so dass eine Vertretung der betreffenden Person unabdingbar ist. Den letztendlichen Beschluss, wann der Vorsorgeauftrag beginnt, trifft die Erwachsenenschutzbehörde. Ein Vorsorgeauftrag endet, wenn die beauftragende Person ihr Urteilsvermögen wieder zurückerlangt.
Ist der Vorsorgeauftrag einmal angenommen, besteht die Möglichkeit, diesen mit einer Frist von 2 Monaten bei der Erwachsenenschutzbehörde zu kündigen, gegebenenfalls auch ohne Angabe von Gründen.
Voraussetzungen und Gültigkeit eines Vorsorgeauftrages
Eine Grundvoraussetzung, um einen Vorsorgeauftrag errichten zu können, ist es, dass die eigene Handlungsfähigkeit noch gegeben ist. Damit ein Vorsorgeauftrag seine Gültigkeit erlangt, müssen einige strenge Formvorschriften beachtet werden. So muss der Auftrag vollständig eigenhändig verfasst, mit Datum versehen und unterschrieben sein. Eine andere Möglichkeit ist die sogenannte öffentliche Beurkundung, bei der der Vorsorgeauftrag bei einem Notar erstellt wird.
Damit der Vorsorgeauftrag seinen Zweck erfüllen kann, ist es sinnvoll, Freunde oder nahe Angehörige über dessen Existenz und den Aufbewahrungsort zu informieren. Zudem besteht die Möglichkeit, den Auftrag beim Zivilstandsamt in einer speziellen Datenbank hinterlegen zu lassen.
Rechte und Pflichten der vorsorgebeauftragten Person
Damit die vorsorgebeauftragte Person weiss, welche Aufgaben und Pflichten auf sie zukommen, werden diese von der Erwachsenenschutzbehörde auf einer Urkunde festgehalten, die der vorsorgebeauftragten Person ausgehändigt werden.
Diese Urkunde dient auch dazu, sich gegenüber Dritten ausweisen zu können. Falls Geschäfte getätigt werden müssen, die im Vorsorgeauftrag nicht festgehalten wurde, so ist zunächst die Erwachsenenschutzbehörde zu informieren. Diese prüft den Fall und errichtet dann gegebenenfalls eine Beistandschaft.
Es besteht die Möglichkeit, dass die beauftragte Person für die Ausführung des Vorsorgeauftrags eine Entschädigung bekommt. Dies wird vom Auftraggeber festgelegt. Hat dieser vergessen, die Entschädigung im Vorsorgeauftrag festzulegen, so kann dies durch die Erwachsenenschutzbehörde nachgeholt werden. Wünscht der Auftraggeber jedoch, dass der Vorsorgeauftrag unentgeltlich durchgeführt wird, so kann die Erwachsenenschutzbehörde dies nicht nachträglich ändern.
Die Person, die vom Auftraggeber für den Vorsorgeauftrag vorgesehen wurde, muss diesen nicht annehmen. Damit genügend Zeit bleibt, sich die Angelegenheit reiflich zu überlegen, setzt die Erwachsenenschutzbehörde in der Regel eine Frist von 2 Wochen, innerhalb derer über die Annahme oder Ablehnung des Vorsorgeauftrags entschieden werden muss. Da ein Vorsorgeauftrag eine grosse Verantwortung beinhaltet, sollte das Für und Wider von der beauftragten Person gründlich abgewogen werden.
Wird der beauftragten Person nach der Annahme des Vorsorgeauftrags bewusst, dass sie diesen nicht mehr ausführen möchte oder sprechen andere Gründe gegen eine Weiterführung des Auftrags, so besteht die Möglichkeit, diesen innerhalb einer 2-monatigen Frist zu kündigen. Da durch die Kündigung des Vorsorgeauftrags oft der Fall eintritt, dass die Interessen des Auftraggebers nicht mehr gewahrt sind, kann die Erwachsenenschutzbehörde in diesen Fällen über die Errichtung einer Beistandschaft entscheiden.
Besitzt der Auftraggeber nicht genügend Geld, um die vorsorgebeauftragte Person angemessen zu entlohnen, wünscht dies aber, so können die Kosten für die Durchführung des Vorsorgeauftrags vom Gemeinwesen übernommen werden.
Hat die Erwachsenenschutzbehörde den Verdacht oder bestehen konkrete Hinweise darauf, dass die Interessen des Auftraggebers nicht in ausreichendem Masse wahrgenommen werden, so kann sie der beauftragten Person bestimmte Verpflichtungen auferlegen. So kann diese dazu angehalten werden, in regelmässigen Abständen Bericht zu erstatten. Kommt die beauftragte Person diesen Verpflichtungen nicht nach, kann die Erwachsenenschutzbehörde dieser den Vorsorgeauftrag im Extremfall auch ganz entziehen.
Der Vorsorgeauftrag im Allgemeinen
Damit ein Vorsorgeauftrag seine Gültigkeit erlangt, ist es zwingend erforderlich, dass dieser handschriftlich erstellt wird oder der Auftrag durch eine Urkundsperson (Notar) abgefasst und öffentlich beurkundet wird.
Zunächst werden persönliche Daten des Auftraggebers wie Name, Adresse und Geburtsdatum aufgeführt.
Sodann erfolgt die Nennung der beauftragten Person und der Auftrag, sich im Falle eines Verlustes der Urteilsfähigkeit des Auftraggebers, an die zuständige Erwachsenenschutzbehörde zu wenden. Neben der eigentlichen beauftragten Person kann vom Auftraggeber auch ein Vertreter festgelegt werden.
Im Folgenden werden im Vorsorgeauftrag nähere Einzelheiten rund um Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr bestimmt. So wird unter anderem festgesetzt, wie die medizinische Versorgung im Falle einer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit aussehen soll. Auch ein Hinweis auf eine eventuell gegebene Patientenverfügung kann gegeben werden.
Zudem wird festgehalten, in welchem Umfang Einkommen und Vermögen des Auftraggebers verwaltet werden soll. Der Auftraggeber kann der beauftragten Person beispielsweise zugestehen, Rechnungen zu bezahlen oder die Post zu öffnen. Auch das Vorgehen bei Auftreten eines Erbfalls kann hier festgelegt werden.
Wünscht der Auftraggeber, dass die beauftragte Person für ihre Dienste entschädigt wird, so kann dies im Vorsorgeauftrag ebenfalls aufgeführt werden. Es liegt im Ermessen des Auftraggebers, ob die Entlohnung vollumfänglich oder nur für bestimmte Angelegenheiten erfolgen soll.
Damit der Vorsorgeauftrag rechtskräftig wird, ist dieser abschliessend mit Datum und eigenhändiger Unterschrift zu versehen.
Als Inhaber eines Erbplaner-Kontos können Sie an dieser Stelle eine Vorlage für den Vorsorgeauftrag herunterladen.
Die Vorlage muss zur Gültigkeit vollständig handschriftlich niedergeschrieben oder notariell beglaubigt werden.
Sie haben noch kein Erbplaner-Zugang? zum ShopKinderbetreuung im Todesfall
Wissen Sie, wie die Kinderbetreuung im Todesfall eines oder beider Elternteile geregelt ist?
Falls die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, so steht im Todesfall eines Elternteils die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. Der überlebende Elternteil erhält somit automatisch das alleinige Sorgerecht.
Ist der überlebende Elternteil mit der Erziehung und Betreuung des Kindes überfordert, so kann die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) zum Schutz des Kindes und zur Unterstützung des einen Elternteils eine Beistandsperson bestellen.
Was geschieht, wenn beide Eltern sterben?
Im Zweitversterbensfall oder sofern beide Elternteile gemeinsam versterben sollten – zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall – wird die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) dem Kind einen Vormund bestellen.
Was kann dagegen gemacht werden und wie verbindlich ist eine Wunschvormund-Bestimmung?
Leider ist es nicht möglich den Vormund im Voraus bindend zu bestimmen. Nach dem Eintritt eines solch tragischen Ereignisses ist es jedoch wichtig, dass die Kinder so rasch wie möglich und so gut wie möglich betreut werden. Es liegt dabei in der Verantwortung der KESB einen dafür geeigneten Vormund zu finden. Da es für die KESB nicht immer einfach ist, einen solchen aus der Familie ausfindig zu machen oder jemanden zu bestimmen, ist es möglich auf den Entscheid der KESB einzuwirken. Und zwar indem zu Lebzeiten ein Wunschvormund dazu gefragt und definiert wird.
Wer ist Ihr Wunschvormund für Ihr Kind?
Es ist wichtig, dass Sie sich dazu frühzeitig Gedanken machen und mögliche fähige Vertrauenspersonen mit dem Thema Vormund im Todesfall ansprechen. Willigt einer Ihrer Wunschvormunde dieser grossen Verantwortung zu und ist dadurch das Wohl des Kindes gewahrt, so halten Sie diesen analog unserer Muster-Vorlage fest.
Ihr Brief an die KESB kommt erst zum Zug, wenn ein solch schicksalhaftes Unglück eintrifft. Es ratsam, ein Exemplar des Kinderbetreuungswunsches an den möglichen Vormund zu geben und ein Exemplar bei den eigenen Dokumenten aufzubewahren.
Wird die KESB den Wunsch der Eltern in jedem Fall berücksichtigen?
Sollten die Kinder Ihre Eltern verlieren, wird der Brief bezüglich Kinderbetreuung durch den Wunschvormund an die KESB eingereicht. Ist das Wohl des Kindes mit dem im Voraus gewählten Vormund gewährleistet, so wird die Kindesschutzbehörde den Wunsch berücksichtigen. Auf jeden Fall wird die Behörde vorgängig die notwendigen Abklärungen in Bezug auf das im Zentrum stehende Kindeswohl treffen. Steht dem Wunsch nichts entgegen, so wird der Kinderbetreuungswunsch erfüllt.
Als Inhaber eines Erbplaner-Kontos können Sie an dieser Stelle eine Vorlage für den Kinderbetreuungswunsch herunterladen.
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Die Patientenverfügung dient dazu, Ihre Wünsche zur medizinischen Behandlung festzuhalten – für den Fall, dass Sie urteilsunfähig werden und/oder nicht mehr selber sagen können, welche Behandlung Sie wünschen oder ablehnen.
Vorteile einer Patientenverfügung:
- Sie legen Ihre persönlichen Werte und Wünsche fest, damit Ihr Wille auch dann respektiert wird, wenn Sie diesen nicht mehr eigenständig äussern können.
- Sie erleichtern damit Ihren Angehörigen sowie Ärztinnen und Ärzten schwierige Entscheidungen.
- Sie bestimmen über die Linderung von Schmerzen und sonstigen Symptomen, die Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr und andere lebensverlängernde Massnahmen und Handlungen zur Wiederbelebung.
- Sie können eine vertretungsberechtigte Person festlegen sowie über weitere Vorsorgedokumente informieren, welche in schriftlicher Form vorliegen.
Die Patientenverfügung kommt nur zum Einsatz, falls Sie eines Tages Ihren Willen nicht mehr selber formulieren und artikulieren können.
Das Schweizerische Rote Kreuz bietet Ihnen die dafür passende Dienstleistung.
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Organspende
Weshalb spenden?
Jeder Mensch, in dessen Körper ein fremdes Herz schlägt, eine Spenderleber oder eine neue Lunge funktioniert, ist sich bewusst, dass er sein Weiterleben einem echten Lebensretter verdankt. Transplantationen lebenswichtiger Organe werden heute aufgrund des Fortschritts in Medizin und Forschung immer erfolgreicher durchgeführt. Patienten mit einem Spenderorgan haben eine weitaus höhere Lebenserwartung und wesentlich bessere Lebensqualität als noch vor wenigen Jahren.
Ein einzelner Organspender kann bis zu sieben Menschenleben retten. In der Schweiz warten über 1'300 Menschen auf ein neues Organ (Stand: März 2015). Jährlich sterben etwa 100 Personen, weil ihnen kein passendes Spenderorgan zugeteilt werden konnte.
Alle diese Fakten sprechen dafür, nach dem eigenen Tod das Leben anderer Menschen retten zu helfen.
Rund ums Spenden
Informieren Sie sich, welche Kriterien ein Patient als Organspender erfüllen muss, und schauen Sie sich die Übersicht möglicher Spenderorgane an. Alle Details sowie die gesetzlichen Zuteilungskriterien erfahren Sie auf folgender Homepage:

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