Neues Erbrecht tritt am 01.01.2023 in Kraft – jetzt Klarheit in der Familie schaffen
Per 1. Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft. Neu ist der Pflichtteil der Kinder kleiner und jener der Eltern fällt gänzlich weg. Der grosse Vorteil des revidierten Erbrechts ist, dass der Ehepartner oder die Ehepartnerin, respektive der Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin besser begünstigt werden kann. Zudem können Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt werden. Kurz zusammengefasst trägt das neue Erbrecht den sich veränderten Lebensgemeinschaften und -verhältnissen Rechnung.
Der Spielraum zur Ausgestaltung der Begünstigungsmöglichkeiten wird entsprechend grösser. Wer sein Erbe bereits geregelt oder ein Testament verfasst hat, sollte die Dokumente überprüfen lassen. Die Gefahr besteht, dass durch die Anpassung des Rechts die Formulierungen Probleme verursachen könnten. Insbesondere in der Frage, ob nun das alte oder neue Recht gemeint war. Im Zuge der Überprüfung können die Erblasserinnen und Erblasser kontrollieren, ob die früher getroffenen Entscheide heute noch ihren Bedürfnissen entsprechen, ob sich diese über die Jahre verändert haben und ob die ab 1. Januar 2023 bestehenden Möglichkeiten vollständig ausgeschöpft werden.
Erbschaftsplanung jetzt angehen
Wer sich bis anhin keine Gedanken zur Erbschaftsplanung gemacht hat, sollte dies jetzt unbedingt machen. Die Erbschaftsplanung darf nicht auf die lange Bank geschoben werden. Ansonsten ist es auf einmal zu spät, die Planung vorzunehmen. Erblasser müssen für sich die Fragen klären, wer wieviel erben soll, ob dies via Testament oder einem Erbvertrag geregelt wird, wie sich Personen gegenseitig absichern können und ob andere, individuelle Bedürfnisse oder Wünsche vorhanden sind.
Dank der Anpassung des Erbrechts ist ab dem 1. Januar 2023 der Spielraum für die Erblasser wesentlich grösser, als dieser bis anhin war. Der Pflichtteil der Kinder lag beispielsweise bis anhin bei drei Viertel des gesetzlichen Erbteils. Neu wird dieser auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils reduziert.
Schenkungen durch Erbvertrag eingeschränkt
Erblasserinnen und Erblasser durften bisher zu Lebzeiten frei über ihr Vermögen verfügen. Sprich dieses nach ihrem Gutdünken auch verschenken. Wer bereits einen Erbvertrag abgeschlossen hat oder einen abschliesst, muss beachten, dass dies künftig nicht mehr der Fall ist. Neu gilt von Gesetzes wegen ein Schenkungsverbot. Schenkungen, durch die Ansprüche aus dem Erbvertrag wesentlich schmälern, sind nicht mehr erlaubt. Ausgenommen sind natürlich die üblichen Gelegenheitsgeschenke zu Geburtstagen, Weihnachten und so weiter.
Wer trotz Erbvertrag weiterhin über sein Vermögen frei verfügen möchte, muss dies im Erbvertrag ausdrücklich festhalten.
Das Erbrecht wurde auch in anderen Teilen geändert. Damit bei Anpassungen von Erbverträgen oder Testamenten sämtliche Möglichkeiten und Veränderungen berücksichtigt werden, empfiehlt es sich zur Beratung eine Fachperson beizuziehen. Durch die klare Regelung der Verteilung des Nachlasses können spätere Konflikte zwischen den Erben vermieden werden.
Am 01.01.2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft.


