Erbengemeinschaft

Eine Mehrheit von Erben bildet unmittelbar nach dem Tod des Erblassers automatisch zusammen die Erbengemeinschaft. Solange der Teilungsakt noch nicht vollzogen ist, ist die Erbengemeinschaft als Gesamtheit an den Nachlasswerten beteiligt (sog. Eigentümer zur gesamten Hand), d.h. die Erben können nur gemeinsam über den Nachlass verfügen, wobei das Prinzip der Einstimmigkeit gilt. Jeder Erbe hat die gleichen Rechte. Für Erbschaftsschulden haftet jeder Erbe solidarisch und persönlich mit seinem gesamten Vermögen.

Grundsätzlich können die Erben eine Erbteilung frei vereinbaren, bei Nichteinigung ist sie vor Gericht durchzusetzen. Nur der überlebende Ehegatte hat bezüglich der ehelichen Wohnung und dem Hausrat gewisse Vorrechte.

Die Erbengemeinschaft kann einem Erben sowie auch einem Dritten eine Vollmacht nach den gewöhnlichen Regeln des Obligationenrechts erteilen. Somit ist der Vollmachtnehmer zur Vertretung der Erbengemeinschaft befugt. Auch hier ist jedoch zu beachten, dass die Vollmachtserteilung sämtlicher Erben erforderlich ist – der Widerruf der erteilten Vollmacht auch nur eines Erben kann dementsprechend die Vollmachtsstellung wieder zu Fall bringen.

Nicht als Handeln in Bezug auf den Nachlass zu qualifizieren und damit unabhängig vom Gesamthandprinzip gültig sind folgende Handlungen, welche die Erben einzeln vornehmen können:

  • das Einholen von Auskünften (der Erbe muss sich aber als solcher ausweisen);
  • das Begehren um Einsetzung eines Erbenvertreters, u. a. für die Erstellung eines amtlichen oder öffentlichen Inventars.

Zur Sicherung des Nachlasses kann jeder Erbe die Aufnahme eines Inventars verlangen.


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