Erbrechtliche Stellung

Erbrecht Konkubinat

Heute existiert kein spezielles oder angepasstes Erbrecht Konkubinat. Das gesetzliche Erbrecht geht von der Familienangehörigkeit aus und bestimmt, in welcher Reihenfolge Familienangehörige und Ehepartner erben. Es berücksichtigt nicht, dass es noch andere Formen von Lebensgemeinschaften gibt, die denen der Familienbande entsprechen. Stirbt der nicht eheliche Lebenspartner, stehen dem Überlebenden keine erbrechtlichen Ansprüche von Gesetzeswegen zu. Es bestehen jedoch mehr oder weniger (eingeschränkte) Möglichkeiten (je nach sonstiger Familienkonstellation), den Partner zu begünstigen.

Haben die beiden Konkubinatspartner ein gemeinsames Kind, ist die erbrechtliche Regelung diesbezüglich gesetzlich vorgeschrieben:

Das Kind ist als direkter Nachkomme in der ersten Parentel von beiden und somit gesetzlicher Erbe der Eltern. Aussereheliche Kinder werden den ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt und sind somit immer pflichtteilgeschützte Erben.

Der nicht eheliche Lebenspartner geniesst jedoch keinen Pflichtteilsschutz, er ist kein gesetzlicher Erbe, er kann aber im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen (Testament) als Erbe (wie ein Dritter) eingesetzt werden.

Dies löst nach der heutigen Rechtsordnung die Erbschaftssteuer aus. Da sich die Erbschafts- und Schenkungssteuer in aller Regel nach dem Grad der Verwandtschaft richtet, kommt grundsätzlich der höchste Steuersatz zur Anwendung (je nach Kanton bis zu 50 %). In einigen Kantonen sind die Konkubinatspartner steuerlich mittlerweile jedoch besser gestellt als Nichtverwandte.

Beginnen Sie mit Ihrer persönlichen Erbplanung!
Danke, dass Sie für Ihre Angehörigen heute schon an später denken.