Nachdem die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist und dabei das Nachlassvermögen ermittelt wurde, folgt die erbrechtliche Auseinandersetzung.
Sofern zu Lebzeiten Zuwendungen wie Schenkungen oder Erbvorbezüge gemacht worden sind, so wird das Nachlassvermögen vor der Erbteilung entsprechend ausgeglichen oder herab gesetzt. Siehe dazu nachfolgendes Beispiel:
Nachlass Ausgleich und Herabsetzung, Zuwendungen zu Lebzeiten, Schenkungen und Erbvorbezüge
Zuwendungen und Erbvorbezüge zu Lebzeiten des Erblassers müssen sich die Nachkommen auf ihren Erbteil anrechnen lassen, sofern der Erblasser nichts Gegenteiliges angeordnet hat. Diese Regelung zur Ausgleichung fliesst aus der gesetzlichen Vermutung, dass Eltern ihre Kinder gleich behandeln wollen. Grundsätzlich gilt bei Nachkommen alles als ausgleichungspflichtig, was nicht als übliches Gelegenheitsgeschenk angesehen werden kann.
Bei den übrigen gesetzlichen Erben wird diese Ausgleichungspflicht nicht vermutet, jedoch kann sie der Erblasser ebenfalls anordnen. Auch die eingesetzten Erben können im Testament oder im Erbvertrag der Ausgleichungspflicht unterworfen werden.
Ausgleichungspflichtig kann nur sein, was dem Empfänger unentgeltlich geleistet wurde. Die Ausgleichung erfolgt immer nach dem Wert der Zuwendung zur Zeit des Erbganges und nicht zum Zeitpunkt der Schenkung (besonders relevant bei Liegenschaften, die im Laufe der Zeit enorm an Wert gewinnen können).
Starten Sie jetzt mit Ihrer persönlichen Erbplanung. Es lohnt sich garantiert.
Danke, dass Sie für Ihre Angehörigen heute schon an später denken.
Übliche Gelegenheitsgeschenke sind nicht ausgleichungspflichtig.
Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt seine zwei Kinder A und B. B hat bereits eine Zuwendung in bar von CHF 80’000.- erhalten. Der Nachlass beträgt CHF 500’000.-.
| Nachlass | CHF 500‘000.00 |
| Anrechnungspflichtiger Betrag | CHF 80‘000.00 |
| Total | CHF 580‘000.00 |
| Anspruch jedes Erben | CHF 290‘000.00 |
| A erhält | CHF 290‘000.00 |
| B erhält | CHF 290‘000.00 |
| -Zuwendung | CHF 210‘000.00 |
Verletzt der Erblasser mit seiner Verfügung in Testament oder Erbvertrag den Pflichtteil eines pflichtteilsgeschützten Erben, kann dieser die Herabsetzung der Verfügung verlangen. Mit der Herabsetzungsklage verlangt der Pflichtteilsberechtigte – von den zu seinen Lasten Begünstigten – die Auffüllung seines Pflichtteiles.
Auch Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten können das Pflichtteilsrecht unterlaufen und somit der Herabsetzung unterliegen. Das Gesetz stellt dabei einen Katalog solcher Zuwendungen unter Lebenden auf, die der Herabsetzung unterliegen. Alle Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tod ausgerichtet hat, sind grundsätzlich herabsetzbar. Dies gilt über diese Fünf-Jahres-Zeitgrenze hinaus aber auch für sämtliche Zuwendungen, die der Erblasser offensichtlich zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
Herabgesetzt wird nur, bis der Pflichtteil aufgefüllt ist, wobei die Berechnung zum Wert am Todestag erfolgt.
Starten Sie jetzt mit Ihrer persönlichen Erbplanung. Es lohnt sich garantiert.
Danke, dass Sie für Ihre Angehörigen heute schon an später denken.


