Die Nacherbeneinsetzung

Der Erblasser kann für einen Erben einen Nachfolger bestimmen. Der Nachlass geht dabei im Erbfall zunächst an den sog. Vorerben über. Bei einem vom Erblasser festgelegten Übergangszeitpunkt – meist ist dies der Tod des Vorerben – fällt das Erbgut dem Nacherben zu.

Eine Nacherbeneinsetzung ist nur auf die verfügbare Quote möglich.

Der Vorerbe ist zum Schutze des Nacherben zahlreichen Einschränkungen unterworfen, womit erreicht werden soll, dass die Substanz des Erbes erhalten bleibt. Der Vorerbe hat etwa die Pflicht, bei Auslieferung der Erbschaft eine Sicherstellung zu leisten, ausser der Erblasser befreit ihn davon. Wird der Nacherbe vom Erblasser jedoch nur „auf den Überrest“ eingesetzt, wird dem Vorerben grundsätzlich freie Verfügung über das Erbgut zugestanden.

Die Nacherbeneinsetzung ist in der Praxis besonders für Ehepartner interessant, die nicht gemeinsame Kinder haben. Der Erblasser kann in einem solchen Fall die verfügbare Quote seines Nachlasses dem überlebenden Ehegatten als Vorerben zuteilen, während seine nicht gemeinsamen Kinder als Nacherben eingesetzt werden. Somit kann sichergestellt werden, dass der Ehegatte finanziell abgesichert ist, der Nachlass aber dennoch nicht aus der Familie herausgelangt, falls der überlebende Ehegatte nochmals heiratet und daraus allenfalls noch Kinder hervorgehen.

Aus erbschaftssteuerrechtlicher Sicht ist die Nacherbeneinsetzung gerade bei Ehegatten mit nicht gemeinsamen Kindern vielfach günstig, weil der Verwandtschaftsgrad des ursprünglichen Erblassers zu den Nacherben massgebend ist.

Hierbei kann z.B. folgendes festgehalten werden:

Zuerst soll Max Muster das Vermögen erhalten, nach seinem Tode soll das Erbe an Hans Meier gehen.