Wichtiges zum Eherecht in Kürze

Das Eherecht

Das Eherecht ist ein Bestandteil des Familienrechts. Es bezieht sich auf den Inhalt, das Verhältnis der Ehegatten zueinander, den Abschluss und Auflösung der Ehe.

Die Auswirkungen der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten bedürfen einer gewissen Ordnung – diese Aufgabe übernimmt das eheliche Güterrecht. Verbindlich geregelt werden dabei insbesondere Eigentum, Nutzung und Verwaltung sowie Verfügung über die Vermögenswerte ebenso wie die Haftung der Ehegatten und die Auseinandersetzung bei Auflösung des Güterstandes.

Die vermögensrechtliche Ordnung soll nicht für alle Ehen einheitlich sein, da die Interessenlage oft sehr unterschiedlich ist. Daher stellt das Gesetz drei Güterstände zur Verfügung, namentlich die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Diese können nur teilweise abgeändert oder gewechselt werden. Ehegatten, die keinen Ehevertrag abschliessen, unterstehen von Gesetzes wegen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

Manche Ehen, die vor dem 1. Januar 1988 eingegangen worden sind, können auch heute noch ganz oder zumindest teilweise dem altem Güterrecht unterstehen. Sofern damals vertraglich nicht etwas anderes bestimmt wurde, sind die Ehen mit dem neuen Eherecht automatisch den neuen Regelungen sowie dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstellt worden.

Sämtliche Eheverträge bedürfen einer öffentlichen Beurkundung.

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