Mit den Anordnungen im Todesfall kann jede Person wichtige Informationen (z.B. Personalien, aufbewahrte Dokumente, Bankkonti, Vollmachten) zu Lebzeiten aufschreiben und damit den Hinterbliebenen aufzeigen, was sie nach dem Tod unternehmen sollen.
1. Definition
Die Anordnungen für den Todesfall bündeln wichtige Informationen, welche eine Person zu ihren Lebzeiten niederschreibt und die nach ihrem Tod gelten sollen. Die Hinterbliebenen erfahren z.B. auf einen Blick, wen sie über den Tod der Person umgehend informieren sollen, wo die verstorbene Person wichtige Dokumente aufbewahrt und welche Vorstellungen sie z.B. bezüglich der Bestattung geäussert hat. Die Anordnungen für den Todesfall dienen hauptsächlich dazu, die Hinterbliebenen bei den zu treffenden Vorkehrungen zu unterstützen und gleichzeitig zu entlasten. Sie sind innerhalb des gesetzlichen und auch finanziellen Rahmens für jedermann verbindlich.
Wichtig zu wissen ist, dass die Anordnungen für den Todesfall keine Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) darstellen. Mit einem Testament oder Erbvertrag kann eine Person zu Lebzeiten ihren Nachlass in Abweichung zur gesetzlichen Erbreihenfolge gestalten. Hierbei sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten.
Ausserdem ersetzen die Anordnungen für den Todesfall keine Patientenverfügung. Mit der Patientenverfügung kann eine Person ihren Willen für oder gegen bestimmte medizinische Massnahmen für den Fall festlegen, dass sie ihre Gedanken krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr direkt mitteilen kann. In der Patientenverfügung können auch Wünsche zum Begräbnis etc. geäussert werden, so dass sich die Inhalte mit den Anordnungen für den Todesfall überschneiden können.
Schliesslich sind die Anordnungen für den Todesfall nicht mit einem Vorsorgeauftrag zu verwechseln. Mit dem Vorsorgeauftrag kann eine Person jemanden beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personen- oder Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Für den Vorsorgeauftrag gelten besondere Formvorschriften, die zwingend einzuhalten sind.
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2. Inhalt
In der inhaltlichen Ausgestaltung der Anordnungen im Todesfall ist die anweisende Person frei. Sie kann insbesondere eine Vertrauensperson ermächtigen, die Anordnungen eng an den geäusserten Vorstellungen zu vollziehen. Der Vertrauensperson kann aber auch ein gewisser Entscheidungsspielraum ausdrücklich eingeräumt werden, falls sich etwa die Umstände nachträglich geändert haben.
Die Anordnungen für den Todesfall sind zumindest formal zu versehen mit:
– Angaben zur Person (Vorname, Name, Geburtsdatum etc.)
– Bezeichnung einer Vertrauensperson, welche die Anordnungen vollziehen soll
– Datum und eigenhändige Unterschrift
Inhaltlich können folgende Themen aufgenommen werden (nicht abschliessend):
– Bestimmung einer Vertrauensperson, welche die Anordnungen vollziehen soll
– Bezeichnung von Personen, die nach dem Tod umgehend benachrichtigt werden sollen
– Angaben, wo welche Dokumente aufbewahrt wurden (z.B. Familienbüchlein, Mietvertrag, Vollmachten, Patientenverfügung, usw.)
– Angaben zu Bank-, Post-, Freizügigkeitskonten, Versicherungen, usw.
– Vorstellungen zur Bestattung
– usw.
3. Form und Hinterlegung der Anordnungen im Todesfall
Die Anordnungen für den Todesfall sollten schriftlich verfasst werden. Sie können vollumfänglich von Hand geschrieben oder auf einem Formular festgehalten werden.
Ausserdem ist es ratsam, die Vertrauensperson über die Existenz der Anordnungen und den Ort der Hinterlegung zu informieren. Im besten Fall werden die Anordnungen zusammen besprochen, damit die anweisende Person sicher gehen kann, dass der Inhalt in ihrem Sinne verstanden wird.
Die Anordnungen sollten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, z.B. bei der Vertrauensperson selbst, etwa auch zusammen mit einem Testament, einer Patientenverfügung, etc. Auch ein Vermerk mit Kontaktdaten oder Informationen zum Aufbewahrungsort im Portemonnaie kann nützlich sein. Wichtig ist, dass im Todesfall ein einfacher und schneller Zugriff auf die Anordnungen möglich ist.
Der Umschlag, in welchem sich die Anordnungen befinden und der zu Hause aufbewahrt wird, kann wie folgt angeschrieben werden:
„Ich, ___________ [Name], hinterlege in diesem Umschlag Anweisungen (keine Dokumente), die für den Fall meines Todes bzw. eines schweren Unfalls oder einer schweren Krankheit wichtig sind. Dieser Umschlag soll in den aufgeführten Fällen Frau/Herrn _________________ [Name, Vorname, Adresse, Telefon, Email der Vertrauensperson] verschlossen übergeben werden.“
4. Regelmässige Aktualisierung
Nachdem die Person die Anordnungen im Todesfall getroffen hat, sollten diese regelmässig auf ihre Aktualität überprüft werden (ca. alle 2 Jahre). Insbesondere wenn sich die Lebensumstände der Person ändern, muss der frühere Wille nicht mehr unbedingt dem aktuellen Willen entsprechen (z.B. betreffend Vertrauensperson oder Vorstellungen zur Bestattung). Die notwendigen Anpassungen sollten schriftlich erfolgen mit Datum und Unterschrift.
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