Eingesetzte Erben

Der Erblasser kann neben den gesetzlichen Erben jede beliebige Person als Erben einsetzen. Zu beachten sind allerdings stets die Pflichtteilsrechte der pflichtteilsgeschützten Erben. Dem eingesetzten Erben kann der Erblasser somit seine gesamte verfügbare Quote vererben.

Eingesetzter Erbe kann – im Gegensatz zur gesetzlichen Erbordnung – jedes Rechtssubjekt sein, selbst eine juristische Person, wie etwa eine Gesellschaft oder eine Stiftung, sowie auch nicht handlungsfähige Personen.

Beginnen Sie nun mit Ihrer persönlichen Erbplanung. Es lohnt sich garantiert!
Danke, dass Sie für Ihre Familie heute schon an später denken