Zu Lasten der gemeinsamen Nachkommen kann verfügt werden, dass der überlebende Ehegatte die Nutzniessung an der gesamten Erbschaft bekommt.
Er erhält somit kein Eigentum am Nachlass, kann diesen aber vollständig nutzen; er muss allerdings auch für den Unterhalt und die Bewirtschaftung des Nutzniessungsgutes aufkommen. Zu beachten ist, dass der überlebende Ehegatte in diesem Fall neben der Nutzniessung nicht auch noch den Eigentumsanspruch auf die Hälfte des Nachlasses geltend machen darf. Es kann ihm jedoch zusätzlich die verfügbare Quote zugewendet werden, welche neben der Nutzniessung ein Viertel des Nachlasses beträgt.
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