Werden Vermögenswerte zu Lebzeiten verschenkt, ist in den meisten Fällen eine Schenkungssteuer zu entrichten.
Damit wird bezweckt, dass der Erblasser die Erbschaftssteuer nicht durch Schenkungen zu Lebzeiten umgehen kann. In den meisten Kantonen ist die Schenkungs- und Erbschaftssteuer identisch geregelt, folglich sind vielerorts Schenkungen an Nachkommen von der Steuer befreit.
Wird ein Vermögenswert zu einem Vorzugspreis abgetreten – sog. gemischte Schenkung – unterliegt die Differenz von Verkehrswert und Vorzugspreis der Schenkungssteuer.
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