Die Vorschlagsberechnung

Berechnung des Vorschlages

Bei der Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung sind die jeweiligen Gütermassen der Ehegatten zu ermitteln.

Der Vorschlag ist dabei der Überschuss der Aktiven über die Passiven der Errungenschaft jedes Ehegatten, also der Teil, den jeder Ehegatte netto während der Ehe erwirtschaftet hat.

Die Ehegatten sind hälftig am Vorschlag des jeweils anderen berechtigt.

Beispiel Zur Vorschlagsberechnung:

Die Aktiven der Errungenschaft des Ehemannes betragen CHF 150’000.-, die Passiven CHF 70’000.-. Der Vorschlag des Ehemannes beträgt somit CHF 80’000.-. Die Aktiven der Errungenschaft der Ehefrau betragen CHF 80’000.- und die Passiven CHF 30’000.-. Der Vorschlag der Ehefrau beträgt somit CHF 50’000.-.

Der Vorschlag wird je hälftig geteilt, der Ehemann erhält die Hälfte des Vorschlages der Ehefrau und umgekehrt. Der Ehemann ist somit mit CHF 25’000.- am Vorschlag der Ehefrau, diese mit CHF 40’000.- am Vorschlag des Ehemannes beteiligt. Folglich stehen jedem Ehegatten CHF 65’000.- zu.

Sind die Vorschläge beider Ehegatten positiv, können beide Vorschläge zusammengezählt und durch zwei geteilt werden (Beispiel oben: (CHF 80’000.- + CHF 50’000.-) : 2 = CHF 65’000.-).

Übersteigen bei einem Ehegatten die Passiven die Aktiven, spricht man von einem Rückschlag. Der Rückschlag wird nicht von beiden Ehegatten, sondern nur vom Betroffenen getragen.

Beispiel Zur Vorschlagsberechnung:

Der Vorschlag des Ehemannes beträgt CHF 80’000.- und der Rückschlag (Schulden) der Ehefrau beträgt CHF 15’000.-. Die Ehefrau hat trotz ihres Rückschlages Anspruch auf die Hälfte des Vorschlages ihres Ehemannes (CHF 40’000.-), muss aber ihren Rückschlag alleine tragen. Nach Verrechnung des Vorschlages mit dem Rückschlag bleiben der Ehefrau noch CHF 25’000.-.

Bei der Vorschlagsberechnung sind zuerst die gegenseitigen Schulden unter den Ehegatten zu begleichen. Hat ein Ehegatte beim Erwerb, der Verbesserung oder der Erhaltung eines Vermögenswertes des anderen einen geldwerten Beitrag geleistet, ist ihm dieser bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zurückzuerstatten.

Hat also die Ehefrau dem Ehemann zum Kauf eines Bootes CHF 20’000.- gegeben, hat der Ehemann diesen Betrag bei der Scheidung zurückzuerstatten. Dies gilt nur, sofern der geldwerte Beitrag keine Schenkung darstellt.

Weiter sind auch Vermögensverschiebungen zwischen Errungenschaft und Eigengut eines Ehegatten zu korrigieren, da sonst die Vorschlagsberechnung verfälscht wird.

Beispiel Zur Vorschlagsberechnung:

Kauft der Ehemann ein Boot für CHF 100’000.- und bezahlt davon CHF 40’000.- aus Errungenschaftsmitteln, fällt das Boot trotzdem in das Eigengut. Der Errungenschaft steht jedoch eine Ersatzforderung gegenüber dem Eigengut in Höhe von CHF 40’000.- zu. Somit wird vermieden, dass der Vorschlag des Ehemannes unrechtmässig um CHF 40’000.- vermindert wird.

Beispiel zur Vorschlagsberechnung

Beispiel Zur Vorschlagsberechnung

In der Praxis ist es häufig so, dass die beiden Errungenschaften der Ehegatten nach mehrjähriger Ehe nicht mehr auseinandergeflochten werden können. In einem solchen Fall wird vom Gesamtvermögen der Ehegatten das Eigengut von beiden abgezogen, die dadurch definierte Errungenschaft wird hälftig geteilt.

Beispiel Zur Vorschlagsberechnung:

Beispiel Zur Vorschlagsberechnung

Grundsätzlich kann jeder Ehegatte frei über seine eigene Errungenschaft verfügen und folglich auch den Anteil des anderen Ehegatten am Vorschlag durch Verschenken von Errungenschaftsmitteln schmälern. Damit dies allerdings nicht geschieht, hat das Gesetz einen Schutz vorgesehen: Zur Errungenschaft werden jene Vermögenswerte der letzten fünf Jahre dazugezählt, die unentgeltlich und ohne Zustimmung des anderen Ehegatten an einen Dritten geleistet wurden. Ausgenommen sind die üblichen Gelegenheitsgeschenke. Die zeitliche Begrenzung von fünf Jahren entfällt sogar, wenn der Ehegatte die Entäusserung offensichtlich in Absicht der Schmälerung der Errungenschaft vorgenommen hat.

Dieser Schutz verfolgt den gleichen Zweck wie die Herabsetzung im Erbrecht (siehe hierzu Die Ausgleichung und Herabsetzung).