Für Ehen, welche vor dem 01.01.1988 geschlossen wurden, gilt die sogenannte Güterverbindung:
Diese Güterverbindung war bis zum neuen Eherecht der gesetzliche ordentliche bzw. subsidiäre Güterstand. Sofern die Ehegatten bis ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Eherechts durch schriftliche Meldung, einer sogenannten Beibehaltungserklärung, erklärten, sie wollen diese Güterverbindung beibehalten, so gilt dieser Güterstand für die ganze Dauer der Ehe. Wurde nichts unternommen, so gilt die Errungenschaftsbeteiligung für die Dauer der Ehe mit Ausnahme der Gütertrennung.
Dabei gibt es 5 Vermögensmassen und zwar:
- Ein Sondergut je Ehegatte
persönliche Gegenstände der Eheleute
und nur auf die Frau bezogen, deren Arbeitserwerb - Ein eingebrachtes Gut je Ehegatte
D.h. Vermögen vor der Heirat + Erbschaften und Schenkungen während der Ehe
Das Eigentum bleibt beim entsprechenden Ehegatten, die Verwaltungs- und Nutzungsrechte liegen jedoch beim Ehemann - Die Errungenschaft des Ehemannes
Während der Ehe erworbenes Vermögen und Einkommen des Ehemannes + Vermögensertrag der eingebrachten Güter beider Eheleute
Die Ehefrau hat erst bei Auflösung Anspruch auf 1/3 des Vorschlages, wobei der Ehemann 2/3 erhält. Es sei denn, es wurde vertraglich eine andere Regelung beschlossen.
Die Güterrechtliche Auseinandersetzung bei einer Güterverbindung
Die Ehefrau bzw. deren Erben erhalten:
- Das eingebrachte Frauengut
- Das Sondergut
- 1/3 des Vorschlages
Der Ehemann bzw. dessen Erben erhalten:
- Das eingebrachte Mannesgut
- 2/3 des Vorschlages


