Während das Ehe– und Erbrecht in der ganzen Schweiz auf Bundesebene einheitlich geregelt ist, hat der Bund keine Kompetenz zur Erhebung einer Erbschaftssteuer. Diese obliegt ausschliesslich bei den Kantonen.
Die Steuer wird grundsätzlich im Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers erhoben. Ausgenommen ist unbewegliches Vermögen; dort wird die Steuer in dem Kanton erhoben, in welchem das Grundstück liegt.
Die steuerliche Belastung richtet sich in aller Regel nach dem Grad der Verwandtschaft. Die meisten Kantone erheben für die direkten Nachkommen und den Ehepartner keine Erbschaftssteuer. In der Regel wird für die übrigen Erben ein Freibetrag gewährt. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen und laufenden Gesetzesänderungen muss die steuerliche Folge im Einzelfall abgeklärt werden.
Der Wert, den die Erben zu versteuern haben, richtet sich nach dem Verkehrswert des Erbes zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.


