Sämtliche Eheverträge bedürfen einer öffentlichen Beurkundung.
Der Ehevertrag ist die vertragliche Vereinbarung der Ehegatten zwecks Begründung, Wechsel oder Modifikation ihres Güterstandes. Durch den Abschluss eines Ehevertrages können die Ehegatten die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung vertraglich vereinbaren sowie die Errungenschaftsbeteiligung vertraglich abändern. Dadurch lässt sich, je nach Planung, der überlebende Ehegatte gegenüber den anderen Erben besonders begünstigen.
Bei der Errungenschaftsbeteiligung kann insbesondere durch vertragliche Regelung die Beteiligung am Vorschlag abgeändert werden, dies gilt jedoch nur gegenüber den gemeinsamen Nachkommen. Es können aber auch bestimmte Vermögenswerte der Errungenschaft zu Eigengut erklärt oder die Erträge des Eigengutes von der Errungenschaft ausgeschlossen werden.
Der Ehevertrag unterliegt gewissen Formvorschriften und bedarf zu seiner Gültigkeit zwingend der öffentlichen Beurkundung durch einen Notar. Auch die Abänderung oder die Aufhebung erfordern die Form der öffentlichen Beurkundung.
Ein Ehevertrag kann entweder vor der Ehe – wirksam ab Eheschliessung – oder jederzeit während der Ehe abgeschlossen werden.
Eine ehevertraglich vereinbarte Änderung der Vorschlagsverteilung gilt bei der Ehescheidung nur, wenn dies im Ehevertrag ausdrücklich so vereinbart worden ist.
Sehr häufig schliessen die Ehegatten einen kombinierten Ehe- und Erbvertrag ab. Im Hinblick auf die Meistbegünstigung des Ehegatten ist dies die Lösung mit der grössten Gestaltungsmöglichkeit.


