erbrecht schweiz – Was soll modernisiert werden?
Lebensweisen sowie das gemeinsame Zusammenleben in Familien und Partnerschaften haben sich im letzten Jahrhundert gewandelt und stellen an das Erbrecht Schweiz veränderte Ansprüche. Der Bundesrat plant daher eine Anpassung des seit 1907 existierenden Erbrechts, welches im Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt ist. Beabsichtigt wird, den geänderten Lebensumständen der Bevölkerung damit Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen dabei der Schutz von nicht ehelichen Lebenspartnern, die Akzeptanz eines elektronischen Notfall-Testaments und eine Erweiterung der Informationsrechte von Erben. Die Anpassungen sollen für Abhilfe sorgen. Und somit dem Auftrag des Parlaments nachkommen, die alten Regelungen den heutigen Gegebenheiten anzupassen. Ebenfalls soll Erblassern die Möglichkeit einer individuelleren Aufteilung ihres Vermögens ermöglicht werden.
Pflichtteile sollen gesenkt werden
Damit der Erblasser eine grössere Verfügungsfreiheit in Bezug auf die Verteilung seines Vermögens erhält, sollen die Pflichtteilsquoten für Kinder, Ehepartner gesenkt und für die Eltern gar gestrichen werden. Dadurch könnten zum Beispiel Konkubinatspartnern und deren Kindern eine höhere Zuwendung gewährt oder die Unternehmensnachfolge in Familienbetrieben interessanter strukturiert werden.
Unverheiratete Partnerinnen und Partner sollen besser geschützt sein
Der überlebende Partner in einer faktischen Lebensgemeinschaft soll in Härtefällen mit einem sogenannten Unterhaltsvermächtnisses begünstigt werden. Als Härtefall wird dabei vor allem die erhebliche Hilfeleistung des überlebenden Partners für Pflege oder finanzielle Hilfe zugunsten des Verstorbenen angesehen. Diesbezüglich soll der Partner einen Teil der Erbschaft für seinen Unterhalt verlangen können und damit entsprechend entschädigt werden.
Die Erben sollen stärkere Informationsrechte erhalten
Eine weitere Neuerung wäre die Informationspflicht für Dritte. Sie müssten den Erben künftig sämtliche Informationen über das Vermögen des Verstorbenen mitteilen. Derzeit sind hierzu nur die Erben untereinander verpflichtet.
Testament mit Video soll als technische Modernisierung gelten
Neu wäre die Akzeptanz eines Nottestaments, welches bei Todesgefahr mittels Video (z.B. mit dem Smartphone) aufgezeichnet werden könnte und die geforderten 2 Zeugen nicht voraussetzen würde.
Weitere mögliche Anpassungen und Einschränkung der Erbschleicherei
Der Vorschlag des Bundesrates beinhaltet auch die Ersparnisse aus beruflicher und private Vorsorge (2. Säule und Säule 3a) aus der Erbmasse zu nehmen und regelt, dass diese an die vom Gesetz bestimmten Vorsorgebegünstigten ausbezahlt werden. Beträge aus einer Lebensversicherung zählen jedoch zur Erbmasse und würden angerechnet. Zudem soll das Risiko der Erbschleicherei gemindert werden. Demnach könnten Personen, die nur auf Grund eines beruflichen Vertrauensverhältnisses (wie Ärzte oder Anwälte) erben, maximal ein Viertel des Vermögens erhalten.
Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft


