Bei der Haftung der Ehegatten stellt sich die Frage, ob ein Ehegatte durch eingegangene Schulden auch den anderen Ehegatten verpflichten kann. Jeder Ehegatte kann beliebig Verpflichtungen eingehen, haftet dafür aber auch mit seinem gesamten Vermögen.
Ein Ehegatte kann nur dann für die Schulden des anderen Ehegatten belangt werden, wenn es sich um Verpflichtungen handelt, welche zur Deckung der üblichen Bedürfnisse einer Familie eingegangen wurden (Haushaltsschulden). Die Ehegatten werden hierbei solidarisch verpflichtet.
Die Bedürfnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den jeweiligen finanziellen Verhältnissen und nach der sozialen Stellung der Ehegatten. Die Frau eines Arztes dürfte zum Beispiel bei einem Kauf eines luxuriösen Mantels wohl auch ihren Mann verpflichten, wohingegen ein Sozialhilfeempfänger beim Kauf eines Fernsehgerätes kaum auch seine Frau verpflichtet.
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