Lebensversicherungen und das Erbrecht
Das Bundesgericht hat folgendes festgehalten:
- Reine Risikoversicherungen – Todesfallpolicen mit individueller Begünstigung:
Kapitalien aus erwähnten Versicherungen fallen im Todesfall nicht in die Erbmasse. Reine Todesfallversicherungslösungen sind daher vor allem bei Konkubinatspaaren aber auch z.B. für verheiratete Personen, welche keine Nachkommen haben und den Güterstand der Gütertrennung gewählt haben, sehr sinnvoll und nützlich.
- Gemischte Versicherungen – Sparen inkl. Todesfall – Policen mit Rückkaufswerten: 3a und 3b
Diese sind trotz individueller Begünstigung bei der erbrechtlichen Pflichtteilsberechnung miteinzubeziehen. Dabei wird der Rückkaufswert im Todesfall für die Berechnung einer Pflichtteilsverletzung herangezogen. Die Differenz zwischen dem Rückkaufswert und der ausgezahlten Versicherungssumme fällt den in der Begünstigungserklärung genannten Personen zu.
Versicherungen kennen das sogenannte Erbschaftsprivileg
Folgende Personen haben auch dann Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn sie die Erbschaft ausschlagen:
- Nachkommen
- Ehegatte
- Eltern
- Geschwister
- Grosseltern
Ausschlagung:
- Verzicht auf Erbschaft durch gesetzliche oder eingesetzte Erben z.B. wenn der Nachlass überschuldet ist.


