Bei der Ausgleichung geht es darum abzuklären, ob ein Nachkomme zu Lebzeiten des Erblassers mehr erhalten hat als ein anderer Nachkomme. Ist dies der Fall, so wird der Nachlass um denjenigen Betrag korrigiert und ausgeglichen, als hätte die Bevorteilung nicht stattgefunden.
So muss sich also ein bevorzugter Nachkomme eine Zuwendung zu Lebzeiten bereits anrechnen lassen.
Wofür kann eine Ausgleichungspflicht bestehen?
- Gelegenheitsgeschenke – sofern in üblichem Masse i.d.R < Fr. 3‘000.00 = nicht ausgleichungspflichtig
- Ausbildungs- und Erziehungskosten – sofern das übliche Mass übersteigend = ausgleichungspflichtig
- Heiratsgut (Aussteuer)
Bei der genauen Bestimmung bezüglich Ausgleichungspflicht, kann Ihnen jedoch nur ein versierter Jurist eine absolute Sicherheit gewährleisten.


