Wenn der Erblasser keine erbberechtigten Angehörigen hinterlässt, fällt der gesamte Nachlass an das Gemeinwesen. Dies fliesst aus dem Prinzip heraus, dass es immer einen Erben geben soll. Mit dem Gemeinwesen ist der Kanton gemeint, diesem steht es aber frei, an seiner Stelle die letzte Wohnsitzgemeinde vorzusehen.
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