Ehegatte begünstigen

Der überlebende Ehegatte kann oft am wirkungsvollsten güterrechtlich, d.h. durch einen Ehevertrag, begünstigt werden. Es besteht aber zudem die Möglichkeit, den Ehegatten (auch noch) erbrechtlich, mittels Erbvertrag oder Testament, zu begünstigen.

Durch Testament kann der Erblasser den überlebenden Ehegatten erbrechtlich hauptsächlich auf folgende Arten begünstigen:

  • Die übrigen Miterben werden auf den Pflichtteil gesetzt, und die gesamte verfügbare Quote wird dem überlebenden Ehegatten zugewiesen. Je entfernter die Verwandtschaft, desto grösser ist die Summe des Nachlasses, die der überlebende Ehegatte somit erhält. Sind neben dem überlebenden Ehegatten noch Nachkommen des Erblassers vorhanden, können die Nachkommen auf den Pflichtteil gesetzt werden, und dem Ehegatten wird somit zusätzlich ein Achtel (zu seiner Hälfte, total also fünf Achtel) des Nachlasses zugewandt.
  • Zu Lasten der gemeinsamen Nachkommen kann verfügt werden, dass der überlebende Ehegatte die Nutzniessung an der gesamten Erbschaft bekommt. Er erhält somit kein Eigentum am Nachlass, kann diesen aber vollständig nutzen; er muss allerdings auch für den Unterhalt und die Bewirtschaftung des Nutzniessungsgutes aufkommen. Zu beachten ist, dass der überlebende Ehegatte in diesem Fall neben der Nutzniessung nicht auch noch den Eigentumsanspruch auf die Hälfte des Nachlasses geltend machen darf. Es kann ihm jedoch zusätzlich die verfügbare Quote zugewendet werden, welche neben der Nutzniessung ein Viertel des Nachlasses beträgt.

Eine Maximalbegünstigung des Ehegatten erhält man mittels Erbvertrag, worin sämtliche Pflichtteilserben auf ihr Erbe verzichten und der gesamte Nachlass dem überlebenden Ehegatten zugewiesen wird. Ein solcher Erbverzichtsvertrag ist nur mit Zustimmung der Nachkommen möglich und wirkt, wenn nichts anderes angeordnet wird, auch gegenüber den Nachkommen der Verzichtenden.

Im Erbvertrag kann gleichzeitig festgehalten werden, dass die Nachkommen beim Versterben des zweiten Elternteiles den gesamten Nachlass erhalten sollen; hierzu muss allerdings auch noch der Ehegatte mitunterzeichnen.

Für die Sicherung der momentanen Wohnsituation des Ehegatten besteht eine Sonderregelung, wonach der Ehegatte auf sein Verlangen das Haus resp. die Wohnung, welches resp. welche dem Erblasser gehörte, übernehmen kann. Dies muss sich der Ehegatte jedoch auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Das Gleiche gilt auch für den Hausrat.

Geschiedene Ehegatten haben keinen erbrechtlichen Anspruch. Die gesetzliche Erbfolge fällt weg, und auch die letztwilligen Verfügungen, die ein Ehegatte vor der Scheidung errichtet hat, sind diesbezüglich unwirksam. Selbstverständlich ist es dem Erblasser freigestellt, seinem früheren Ehegatten durch ein neues Testament eine Zuwendung zu machen (sog. eingesetzter Erbe).

Starten Sie jetzt mit Ihrer persönlichen Erbplanung. Es lohnt sich.
Danke, dass Sie für Ihre Angehörigen heute schon an später denken.