Die Erbvorbezüge

Heutzutage kann eine Vermögensübertragung aus verschiedenen Gründen bereits zu Lebzeiten sehr sinnvoll sein. Denn aufgrund der immer höher werdenden Lebenserwartung erben viele Personen erst im Rentenalter.

Werden jedoch zum Beispiel die Nachkommen bereits zu Lebzeiten mit einem Erbvorbezug bedient, so können sie Ihre Träume und Ziele viel früher in Angriff nehmen und verwirklichen.

Beispielsweise für die Ausbildung, Familienplanung, Gründung einer Firma oder den Erwerb eines Eigenheims.

Eine Zuwendung in Form eines Erbvorbezuges ist gegenüber den Kindern jederzeit möglich. Es empfiehlt sich jedoch, dies schriftlich und unter Einbezug sämtlicher Nachkommen abzuwickeln. Denn es soll weder Misstrauen zu Lebzeiten geben, noch bei Ableben des Erblassers auf jeden Fall keinen Streit geben. Die beerbten Nachkommen müssen sich die Vorbezüge nämlich bei einer späteren Erbteilung anrechnen lassen.

Sofern zu Lebzeiten Zuwendungen wie Schenkungen oder Erbvorbezüge gemacht worden sind, so wird das Nachlassvermögen vor der Erbteilung entsprechend ausgeglichen oder herab gesetzt. Siehe dazu nachstehendes Beispiel:

Ausgleichung und Herabsetzung, Zuwendungen zu Lebzeiten, Schenkungen und Erbvorbezüge

Zuwendungen und Erbvorbezüge zu Lebzeiten des Erblassers müssen sich die Nachkommen auf ihren Erbteil anrechnen lassen, sofern der Erblasser nichts Gegenteiliges angeordnet hat. Diese Regelung zur Ausgleichung fliesst aus der gesetzlichen Vermutung, dass Eltern ihre Kinder gleich behandeln wollen. Grundsätzlich gilt bei Nachkommen alles als ausgleichungspflichtig, was nicht als übliches Gelegenheitsgeschenk angesehen werden kann.

Bei den übrigen gesetzlichen Erben wird diese Ausgleichungspflicht nicht vermutet, jedoch kann sie der Erblasser ebenfalls anordnen. Auch die eingesetzten Erben können im Testament oder im Erbvertrag der Ausgleichungspflicht unterworfen werden.

Ausgleichungspflichtig kann nur sein, was dem Empfänger unentgeltlich geleistet wurde. Die Ausgleichung erfolgt immer nach dem Wert der Zuwendung zur Zeit des Erbganges und nicht zum Zeitpunkt der Schenkung.

Übliche Gelegenheitsgeschenke sind nicht ausgleichungspflichtig.

Beispiel:

Der Erblasser hinterlässt seine zwei Kinder A und B. B hat bereits eine Zuwendung in bar von CHF 80’000.- erhalten. Der Nachlass beträgt CHF 500’000.-.

Nachlass CHF 500‘000.00
Anrechnungspflichtiger Betrag CHF   80‘000.00
Total CHF 580‘000.00
 
Anspruch jedes Erben CHF 290‘000.00
A erhält CHF 290‘000.00
 
B erhält CHF 290‘000.00
-Zuwendung CHF   80‘000.00
CHF 210‘000.00

Verletzt der Erblasser mit seiner Verfügung im Testament oder Erbvertrag den Pflichtteil eines pflichtteilsgeschützten Erben, kann dieser die Herabsetzung der Verfügung verlangen. Mit der Herabsetzungsklage verlangt der Pflichtteilsberechtigte von den zu seinen Lasten Begünstigten die Auffüllung seines Pflichtteiles.

Auch Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten können das Pflichtteilsrecht unterlaufen und somit der Herabsetzung unterliegen. Das Gesetz stellt dabei einen Katalog solcher Zuwendungen unter Lebenden auf, die der Herabsetzung unterliegen. Alle Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tod ausgerichtet hat, sind grundsätzlich herabsetzbar. Dies gilt über diese Fünf-Jahres-Zeitgrenze hinaus aber auch für sämtliche Zuwendungen, die der Erblasser offensichtlich zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.

Herabgesetzt wird nur, bis der Pflichtteil aufgefüllt ist, wobei die Berechnung zum Wert am Todestag erfolgt.

Obwohl das Instrument Erbvorbezug eine interessante Möglichkeit ist, den Nachkommen bereits zu Lebzeiten ein Vermögen zu übertragen, gibt es doch Punkte, welche dabei beachtet werden sollten:

  1. Die Zuwendung sollte immer detailliert schriftlich festgehalten werden
  2. Bei der Übertragung von Liegenschaften oder Grundstücken sollte immer juristischer Rat eingeholt werden
  3. Halten Sie fest, ob das Vermögen aus Ihrem Eigengut oder aus Errungenschaft übertragen wurde
  4. Sofern das Vermögen aus der Errungenschaft stammt soll der Ehepartner die Zustimmung geben
  5. Es kann durchaus Sinn machen, dass anstatt eines Erbvorbezuges ein Darlehen vereinbart wird

Auf jeden Fall raten wir, sich juristisch beraten zu lassen, denn besser genau abklären, bevor ein weitreichender Fehler gemacht wird. Dies z.B. bei Zuwendungen mit wertsteigerndem Charakter (Grundstücke, Liegenschaften). Hierbei kann der Nachkomme von der Ausgleichungspflicht in Bezug auf die Wertsteigerung entbunden werden.