Pflichtteil nach ZGB 471
Was ist ein Pflichtteil und wie funktioniert dieser?
Grundsätzlich kann der Erblasser die Verteilung seines Nachlasses weitgehend frei regeln und die persönliche Erbfolge entgegen der gesetzlichen Erbfolge abändern. Der Erblasser geniesst dabei jedoch nicht volle Freiheit.
Aber: Die Schranke der Verteilungsfreiheit des Erblassers sowie auch gewisser lebzeitiger Zuwendungen ist der Pflichtteil.
Der Pflichtteil ist derjenige Teil der gesetzlichen Erbquote, den der Erblasser seinen Nachkommen und seinem Ehegatten grundsätzlich nicht entziehen kann. Der Pflichtteil beträgt:
- ½ des gesetzlichen Erbteils für die Nachkommen (Kinder, Enkel) (vor dem 01.01.2023 ¾ des gesetzlichen Erbteils)
- ½ des gesetzlichen Erbteils für den überlebenden Ehegatten
- Kein Pflichtteil mehr für die Eltern des Erblassers, wenn keine Nachkommen vorhanden sind (vor dem 01.01.2023 ½ des gesetzlichen Erbteils)
Alle anderen Erben haben keinen Pflichtteil und können somit vom Erblasser in einem Testament übergangen werden.
Der Pflichtteil ergibt sich aus der Multiplikation des gesetzlichen Erbteiles mit dem gesetzlichen Pflichtteil-Faktor.
Der Rest des Nachlasses wird als verfügbare Quote bezeichnet, über welche der Erblasser frei verfügen, sie also einem beliebigen Erben zuweisen kann.
Die verfügbare Quote lässt sich wie folgt berechnen:
Nachlass – Pflichtteile = verfügbare Quote
Beispiel:
Der Verfasser eines Testamentes möchte wissen, wie gross die verfügbare Quote ist, wenn der zu verteilende Nachlass CHF 800’000.- beträgt. Er würde momentan zwei Nachkommen und eine Ehefrau hinterlassen.
Berechnung:Die gesetzliche Erbquote beträgt:
Ehefrau: ½
Kind 1: ½ * ½
Kind 2: ½ * ½
| Ehefrau: ½ * ½ von CHF 800’000.- | = CHF 200’000.00 |
| Nachkommen (total): ½ * ½ | |
| – Kind 1: (½ * ½) * ½ von CHF 800’000.- | = CHF 100’000.00 |
| – Kind 2: (½ * ½) * ½ von CHF 800’000.- | = CHF 100’000.00 |
| = CHF 400’000.00 | |
| Die verfügbare Quote beträgt somit: | |
| CHF 800’000.00 (2/2) – CHF 400’000.00 (1/2) | = CHF 400’000.00 (1/2) |
Der Erblasser darf den Erwerb des Pflichtteiles nicht von Bedingungen abhängig machen. Der Pflichtteilserbe muss auch keine Auflage dulden, die für ihn einen Vermögensaufwand bedeutet, soweit sie in seinen Pflichtteil eingreift.
Die pflichtteilsgeschützten Erben können zu Lebzeiten mit dem Erblasser einen entsprechenden Erbvertrag abschliessen, in welchem sie auf ihre Pflichtteilsrechte verzichten.
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Danke, dass Sie für Ihre Angehörigen heute schon an später denken.


