Schenkungen

In Bezug auf Schenkungen ist es ebenfalls ratsam, einen Juristen aufzusuchen, denn hier stellt sich ebenfalls die Frage einer Ausgleichungspflicht:

  • Bei Schenkungen an Nachkommen wird von einem quasi Erbvorbezug ausgegangen, es sei denn der Erblasser hätte etwas anderes verfügt
  • Bei Schenkungen an Verwandte, welche nicht pflichtteilsgeschützt sind, oder bei Schenkungen an Dritte besteht grundsätzlich keine Ausgleichungspflicht
  • Hat der Erblasser es angeordnet, unterliegen die gesetzlichen Erben wie Eltern oder Ehegatten der Ausgleichungspflicht

Werden jedoch durch Schenkungen Pflichtteile verletzt und liegt die Schenkung weniger als 5 Jahre zurück, so können die pflichtteilsgeschützten Erben allenfalls eine Herabsetzungsklage einreichen.

Wird zum Beispiel eine Schenkung aus dem ehelichen Errungenschaftsvermögens ohne Zustimmung des Ehepartners gemacht, so kann dies bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ebenfalls eine wichtige Rolle spielen.

Eine Zuwendung mittels Darlehensvertrag kann in vielen Fällen eine geeignetere Lösung sein als ein Erbvorbezug oder eine Schenkung. Denn Darlehensverträge können wieder gekündigt werden und andererseits ist das Risiko von Misstrauen und Streit geringer. Für die Regelung mittels eines Darlehens unter Nachkommen, Verwandten oder Dritten empfiehlt sich immer die schriftliche Form.

Inhalt eines Darlehensvertrages sollte sein:

  1. Vertragsparteien
  2. Darlehenssumme
  3. Zinsvereinbarung
  4. Dauer des Darlehens
  5. Rückzahlungstermin in Raten oder Total
  6. Kündigungsmöglichkeiten
  7. Sicherheiten
  8. Datum und Unterschrift