Wichtiges zu Erbquoten in Kürze

Die Erbquoten bestimmen den Umfang der einzelnen Erbteile. Dazu gehört der gesetzliche Erbteil, in dem auch der Pflichtteil geregelt ist, und die frei verfügbare Quote.

Im Gesetz wird nicht nur geregelt, wer erbt, sondern auch wie viel (die sogenannte Erbquote) die berechtigte Person erbt. Die Familienkonstellation spielt dabei eine zentrale Rolle.

Habe ich der gesetzlichen Erbteilung nichts hinzuzufügen, so braucht es keine speziellen Vorkehrungen.

Wenn ich jedoch andere oder zusätzliche Wünsche habe, sei es bestimmten erbberechtigten Personen mehr oder zusätzliche Wertgegenstände zu vermachen und oder auch Aussenstehende, wie liebe Freunde oder gemeinnützige Organisationen, die mir am Herzen liegen, zu berücksichtigen, dann müssen weitere Vorkehrungen getroffen werden.

Dazu stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Das Testament, eine einseitige Verfügung, oder der Erbvertrag, ein Vertrag unter 2 oder mehreren Personen. In diesen Dokumenten können Sie Ihren letzten Willen, unter Vorbehalt der Berücksichtigung der gesetzlichen Erben und der Pflichtteile, festhalten.

DER GESETZLICHE ERBTEIL und die Erbquoten

Die im Gesetz geregelten Erben sind Ihre Blutsverwandten und Ihre Adoptivkinder, Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann, Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner und zuletzt, wenn keine eigenen Erben da sind, der Staat. Die kantonale Ordnung bestimmt in den meisten Fällen die Aufteilung zwischen Gemeinde und Kanton.

Die Stammesordnung

  • Stamm: Eigene und adoptierte Kinder und deren Nachkommen
  • Stamm: Eltern und deren Nachkommen
  • Stamm: Grosseltern und deren Nachkommen

Erbquoten Stammesordnung

Die Stammesordnung, auch als Parentelordnung bekannt, wird bis zum 3. Stamm berücksichtigt. Der überlebende Ehe- und eingetragene Partner gehört nicht zur Stammesordnung, ist aber immer gesetzlicher Erbe.

VIER GRUNDREGELN

Unter Anwendung von diesen vier Grundregeln werden Sie auch bei verzwickten Erbverhältnissen den Überblick behalten.

  1. Der nähere Stamm ist ausschlaggebend, alle entfernteren Stämme fallen deshalb weg.
  1. Die oberste Generation in einem Stamm ist erbberechtigt und schliesst die weiteren Generationen aus.
  1. Ist die oberste Generation verstorben, treten deren direkte Nachkommen an ihre Stelle.
  1. Hat der Erblasser keine Nachkommen, sind seine Eltern die gesetzlichen Erben.

Bei allen vier Grundregeln dürfen Sie nicht vergessen: Der hinterbliebene Ehepartner oder der eingetragene Partner (ist von gesetzlicher Seite her gleichgestellt wie der Ehepartner), erbt immer.


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ERSTE GRUNDREGEL zu den erbquoten

Der nähere Stamm ist ausschlaggebend, alle entfernteren Stämme fallen deshalb weg.

  • Sind im 1. Stamm Erben vorhanden, fällt der 2. und der 3.Stamm weg.
  • Sind im 1. Stamm keine Erben vorhanden, tritt der 2. Stamm an dessen Stelle und der 3. Stamm fällt weg.
  • Sind im 1. und 2. Stamm keine Erben vorhanden, tritt der 3. Stamm an deren Stelle.
  • Sind im 1. bis und mit 3. Stamm keine Erben vorhanden, erbt der Staat.

Erbquoten Grundregel Stamm

ZWEITE GRUNDREGEL zu den Erbquoten

Der Erblasser hinterlässt in unserem Beispiel jede Menge Verwandtschaft. Wie in der ersten Regel erwähnt, erbt aber nur der nähere Stamm, also die Personen im 1. Stamm.

Jetzt kommt Regel zwei ins Spiel. Die oberste Generation in einem Stamm ist erbberechtigt und schliesst die weiteren Generationen aus.

In dieser Abbildung sind also die gesetzlichen Erben die Tochter und der Adoptivsohn (von gesetzlicher Seite gleichgestellt wie eigenes Kind), und der Ehe- oder eingetragene Partner. Die beiden Enkelkinder und das Urenkelkind erben nichts, weil sie zur weiteren Generation gehören.
Erbquoten Grundregel Generation

DRITTE GRUNDREGEL zu den Erbquoten

Ist die oberste Generation verstorben, treten deren direkte Nachkommen an ihre Stelle.

In dieser Abbildung sind die gesetzlichen Erben der Adoptivsohn und das Kind der verstorbenen Tochter, sowie der Ehe- oder eingetragene Partner. Das Urenkelkind der 3. Generation aus der Linie der verstorbenen Tochter und die Enkelin in der 2. Generation aus der Linie des Adoptivsohnes, erben nicht. 

Erbquotent Grundregel verstorben 

VIERTE GRUNDREGEL zu den erbquoten

Hat der Erblasser keine Nachkommen, sind seine Eltern die gesetzlichen Erben. 

In dieser Abbildung sind im 1. Stamm keine gesetzlichen Erben. Der 2. Stamm beginnt mit den Eltern. Da beide Elternteile noch leben, sind sie die gesetzlichen Erben, sämtliche Geschwister sowie deren Nachkommen erben nicht.
Erbquoten Grundregel Eltern

DER PFLICHTTEIL

Durch den Pflichtteil gemäss ZGB 471 geschützt sind:

  • Die Kinder, Enkel und deren Nachkommen
  • Der Ehepartner sowie der eingetragene Partner

Durch den Pflichtteil nicht geschützt sind:

  • Eltern
  • Konkubinats- oder Lebenspartner
  • Verlobte
  • Pflegekinder
  • Urgrosseltern
  • Verwandte des überlebenden Partners (z.B. Schwiegereltern, Schwiegertochter und Schwiegersohn, Schwägerin oder Schwager)

Mit dem Pflichtteil ist jener Anteil gemeint, welcher den gesetzlichen Erben nicht entzogen werden kann. Dieser Pflichtteil ist je nach Hinterlassenschaft mal höher mal tiefer. Trotz allem ist es nur ein Bruchteil des Nachlasses. Der verbleibende Teil wird „die frei verfügbare Quote“ genannt.

DIE FREI VERFÜGBARE ErbQUOTE

Der gesetzliche Anteil minus Pflichtteil ergibt die frei verfügbare Quote. Mit der frei verfügbaren Quote, ist der Anteil gemeint, den Sie mittels Testament, einseitiger Verfügung oder Erbvertrag, Vertrag unter 2 oder mehreren Personen, letztwillig bestimmen können.

Diese beiden Instrumente erlauben es Ihnen, auf das Schicksal Ihres Vermögens Einfluss zu nehmen. Ihre Herzensangelegenheiten finden darin ihren Platz. Sie haben damit die Möglichkeit, zum Beispiel die nicht pflichtteilsgeschützten Personen und oder Einrichtungen in Form von Bargeld oder Wertgegenständen in Höhe der frei verfügbaren Quote, schriftlich in Ihr Testament resp. in Ihre Erbregelung einzubeziehen.

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