Wird von der gesetzlichen Erbfolge gesprochen, dann ist damit die Erbfolge gemeint, die mangels anderer Verfügungen des Erblassers von Gesetzes wegen greift. Hinterlässt der Erblasser demnach keine letztwillige Verfügung, kommt die gesetzliche Erbordnung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zur Anwendung.
Die gesetzlichen Erben sind die Verwandten des Erblassers, nämlich:
- seine Nachkommen (Kinder, Enkelkinder, ect..) (1. Parentel)
- seine Eltern sowie deren Nachkommen (Brüder, Schwestern, Neffen, Nichten, ect…) (2. Parentel)
- seine Grosseltern sowie deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen, ect…) (3. Parentel)

Dabei gilt der Grundsatz, dass die nächsten Erben jeweils die entfernter verwandten Erben ausschliessen. Die Angehörigen des 2. Parentels beispielsweise erben erst dann, wenn keine Angehörigen des 1. Parentels mehr leben.
Ausserhalb der Ehe geborene sowie adoptierte Kinder sind den ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt.
Der überlebende Ehegatte gehört keiner Parentel an. Er hat allerdings eine Sonderstellung und ist grundsätzlich immer gesetzlicher Erbe. Hat er den Nachlass mit Nachkommen zu teilen, erbt der Ehegatte die Hälfte, die andere Hälfte wird gleichmässig unter den Nachkommen aufgeteilt; neben Erben des elterlichen Stammes erhält der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses, neben weiter entfernten Verwandten ist er Alleinerbe.
ACHTUNG: Keine gesetzlichen Erben
Nahestehende Personen wären immer wieder gerne als gesetzliche Erben gesehen. Diesbezüglich sieht das Gesetz für nachfolgende Personen jedoch klar keine Regelung vor.
- Konkubinats- oder Lebenspartner
- Freundinnen oder Freunde
- Verlobte
- Pflegekinder
- Urgrosseltern
- Verwandte des überlebenden Partners (z.B. Schwiegereltern, Schweigerkinder, Schwägerin oder Schwager)
Besteht der Wunsch, einer oder mehrere der erwähnten nahestehenden Personen zu begünstigen, so kann dies jeweils im Rahmen der frei verfügbaren Quote, beispielsweise mittels Testament, gemacht werden.
Hilfe dazu bietet Ihnen unser Erbplaner


