Kein gesetzliches Erbrecht

Nahestehende Personen wären immer wieder gerne als gesetzliche Erben gesehen. Diesbezüglich sieht das Gesetz für nachfolgende Personen jedoch klar keine Regelung vor.

  • Konkubinats- oder Lebenspartner
  • Freundinnen oder Freunde
  • Verlobte
  • Pflegekinder
  • Urgrosseltern
  • Verwandte des überlebenden Partners (z.B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwägerin oder Schwager)

Besteht der Wunsch, eine oder mehrere der erwähnten nahestehenden Personen zu begünstigen, so kann dies jeweils im Rahmen der frei verfügbaren Quote, beispielsweise mittels Testament, gemacht werden.

Hilfe dazu bietet Ihnen unser Erbplaner