Der Güterstand ordnet das Vermögen der ehelichen Gemeinschaft den einzelnen Ehegatten zu. Das eheliche Güterrecht in der Schweiz kennt folgende drei Güterstände.
Bei Ehen, welche nach dem 01.01.1988 geschlossen wurden, gelten folgende Güterstände:
Ordentlicher Güterstand (sofern nichts vereinbart wird)
- die Errungenschaftsbeteiligung
Gilt als ordentlicher Güterstand bei der Ehe zwischen Mann und Frau und seit dem 01.07.2022 bei der Ehe zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Partnern
Vertragliche Güterstände
- die Gütertrennung
(Gilt als ordentlicher Güterstand bei der eingetragenen Partnerschaft, welche vor dem 01.07.2022 geschlossen und nicht in eine Ehe nach neuem Recht umgewandelt wurde) - die Gütergemeinschaft
Den Ehegatten wird kein fixes Güterrechtssystem für alle Fälle aufgedrängt, sie haben aber auch nicht schrankenlose Freiheit bei der Regelung ihres Ehevertrages. Grundsätzlich können die Ehegatten ihren Güterstand unter den drei gesetzlich vorgegebenen frei wählen und durch vertragliche Vereinbarung zusätzlich noch abändern.
Die Güterverbindung
Für Ehen welche vor dem 01.01.1988 geschlossen wurden gilt die sogenannte Güterverbindung:
Diese Güterverbindung war bis zum neuen Eherecht der gesetzlich ordentliche bzw. subsidiäre Güterstand.
Sofern die Ehegatten bis ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Eherechts durch schriftliche Meldung, einer sogenannten Beibehaltungserklärung, festhielten, sie wollen diese Güterverbindung beibehalten, so gilt dieser Güterstand für die ganze Dauer der Ehe. Wurde nichts unternommen, so gilt die Errungenschaftsbeteiligung für die Dauer der Ehe mit Ausnahme der Gütertrennung.
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