Allgemeines zur Errungenschaftsbeteiligung

Die Errungenschaftsbeteiligung stellt den ordentlichen Güterstand dar, d. h. diese Form des Güterstandes kommt dann zur Anwendung, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben.

Bei der Errungenschaftsbeteiligung gibt es vier Vermögensmassen:

  1. Eigengut Partner/in 1
  2. Eigengut Partner/in 2
  3. Errungenschaft Partner/in 1
  4. Errungenschaft Partner/in 2

Die einzelnen Vermögensmassen werden nachfolgend erklärt.

Das Eigengut umfasst von Gesetzes wegen zunächst das in die Ehe eingebrachte, weiter diejenigen Vermögenswerte, die dem Ehegatten während der Ehe durch Schenkung oder Erbgang unentgeltlich zukommen, sowie Genugtuungsansprüche. Ebenso sind dem Eigengut diejenigen Gegenstände zuzuordnen, die dem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, wie Sportgeräte, Kleider, Schmuck etc. Alle Vermögenswerte, die nicht dem Eigengut zuzuordnen sind, gehören zur Errungenschaft.

Veräussert ein Ehegatte einen Vermögenswert aus seinem Eigengut, wird der Ersatz automatisch auch zu Eigengut (sog. Ersatzanschaffung).

Bei Auflösung der Ehe nimmt jeder Ehegatte sein Eigengut zurück und erhält zudem die Hälfte des Vorschlages der Errungenschaft des anderen Ehegatten.

Die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand gilt für die meisten Ehen. Deshalb soll im Folgenden näher auf diesen Güterstand und auf die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Auflösung der Ehe eingegangen werden.

Das Vermögen der Ehegatten setzt sich bei der Errungenschaftsbeteiligung aus vier Gütermassen zusammen: dem Eigengut und der Errungenschaft des Ehemannes sowie dem Eigengut und der Errungenschaft der Ehefrau.

Allgemeines zur Errungenschaftsbeteiligung

Als Errungenschaft eines Ehegatten gelten Vermögenswerte, die während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erworben werden. Dazu zählen insbesondere der Arbeitserwerb, Leistungen von Personalvorsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen (AHV usw.) und die Erträge des Eigengutes (Zins- und Dividendenerträge, nicht aber Kapitalgewinne) – diese können jedoch im Rahmen eines Ehevertrages dem Eigengut zugeordnet werden.

Ersatzanschaffungen für Errungenschaft bleiben Errungenschaft. Grundsätzlich verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein ganzes Vermögen (also Eigengut und Errungenschaft) selbst. Somit kann jeder Ehegatte selber bestimmen, ob und wie er sein Vermögen anlegen möchte, er hat das alleinige Verfügungsrecht. Es steht dem einzelnen Ehegatten aber auch frei, dem anderen die Verwaltung seines Vermögens zu überlassen, dies entweder mit ausdrücklicher Vollmacht oder auch stillschweigend. Der verwaltende Ehegatte muss dabei die gehörige Sorgfalt anwenden und haftet dem anderen aus Auftragsrecht.

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