Bei der Bewertung des Vermögens ist in der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Errungenschaftsbeteiligung und Gütergemeinschaft) grundsätzlich vom Verkehrswert auszugehen. Massgebender Zeitpunkt für die Wertbestimmung ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung und nicht der Zeitpunkt der Auflösung der Ehe.
Hat ein Ehegatte allerdings während der Ehe auf einem Vermögenswert einen konjunkturellen Mehrwert erhalten und hat sich der andere Ehegatte an der Beschaffung dieses Vermögenswertes – ohne Gegenleistung – beteiligt, hat dieser einen Anspruch auf den entsprechenden Anteil des Mehrwertes.
Ein konjunktureller Mehrwert bedeutet in diesem Zusammenhang einen durch Marktmechanismen hervorgerufenen Mehrwert, er darf also nicht durch eine wertschöpfende Tätigkeit des Ehegatten entstanden sein.
Der Mehrwert wird erst bei Auflösung der Ehe fällig und fällt in dasjenige Gut (Eigengut, Errungenschaft) des berechtigten Ehegatten, aus dem der ursprüngliche Betrag stammt.
Beispiel:
Der Mann erbt ein Haus im Wert von CHF 400’000.-. Sein Erbanteil beträgt jedoch nur CHF 250’000.-. Die restlichen CHF 150’000.- bringt seine Ehefrau aus ihrem Eigengut auf. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung fünf Jahre später hat das Haus einen Wert von CHF 600’000.-, also einen Mehrwert von CHF 200’000.-.
Der Anteil des Ehemannes am Haus beträgt 5/8 (CHF 250’000.- Sind 5/8 von CHF 400’000.-), der Anteil der Ehefrau beläuft sich auf die restlichen 3/8. Der Mehrwert von CHF 200’000.- ist im selben Verhältnis aufzuteilen. Dem Ehemann stehen somit CHF 125’000.- (5/8 von CHF 200 ‚000. -), der Ehefrau CHF 75’000.- zu.
Dem Eigengut des Ehemannes zuzurechnen sind somit insgesamt CHF 375’000.-, dem Eigengut der Ehefrau CHF 225’000.-.
Eine Beteiligung an einem allfälligen Minderwert besteht nicht. Der sich beteiligende Ehegatte hat Anspruch auf Rückzahlung des von ihm Geleisteten. Es besteht eine sog. Nennwertgarantie.
Beispiel:
Hat sich also in oben genanntem Beispiel statt einem Mehrwert ein Minderwert in Höhe von CHF 200’000.- eingestellt, ist also das Haus nur noch CHF 200’000.- wert, hat die Ehefrau trotzdem Anspruch auf Rückzahlung von CHF 150’000.-.


