Vorschlagszuweisung / Meistbegünstigung

Die Vorschlagszuweisung resp. Meistbegünstigung – so funktionierts.
Häufig haben Ehegatten oder eingetragene Partner den Wunsch, den überlebenden Partner im Falle des Todes bestmöglich zu begünstigen. Die Kinder treten dabei einen Schritt zurück und werden erst nach dem Ableben des zweiten Elternteiles stärker berücksichtigt.

Generell ist es am einfachsten, durch einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag die Beteiligung am Vorschlag des anderen Ehegatten abzuändern. Häufig wird vereinbart, dass im Falle des Todes eines Ehegatten dem Überlebenden der gesamte Vorschlag zukommen soll.

Vorschlagszuweisung / Meistbegünstigung

Eine vertragliche Vereinbarung über die Vorschlagszuweisung ist allerdings für den Fall einer Scheidung nur dann gültig, wenn dies im Ehevertrag ausdrücklich so bestimmt wurde. Normalerweise gilt die Vorschlagszuweisung nur im Fall eines Todesfalls und nicht bei Scheidung.

Die Abänderung der Vorschlagsbeteiligung ist in Ehen mit gemeinsamen Kindern unproblematisch. Sind nicht-gemeinsame Kinder vorhanden, kann die Beteiligung am Vorschlag nur insoweit abgeändert werden, als deren Pflichtteilsansprüche nicht verletzt werden (siehe hierzu der Pflichtteilsschutz).

Andere Möglichkeiten, den überlebenden Ehegatten mittels Güterrecht zu begünstigen, sind etwa die Wahl der Gütergemeinschaft oder Regelungen über den Mehrwertanteil bei der Errungenschaftsbeteiligung.