Die Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft muss durch einen Ehevertrag vereinbart und öffentlich beurkundet werden.

Die Gütergemeinschaft stellt das Gegenteil zur strikten Trennung des Vermögens durch Gütertrennung dar. Das Vermögen der Ehegatten zerfällt dabei in drei Gütermassen: in das Gesamtgut beider Ehegatten und in die zwei Eigengüter.

Das Eigengut umfasst nur die Gegenstände, die dem Ehegatten zum persönlichen Gebrauch dienen, sowie Genugtuungsansprüche des Ehegatten. Durch ehevertragliche Vereinbarung kann die Gütergemeinschaft auf bestimmte Vermögenswerte beschränkt werden, in diesem Fall spricht man dann von einer beschränkten Gütergemeinschaft.

Die Gütergemeinschaft

Das Gesamtgut umfasst Vermögen und Einkünfte der Ehegatten, soweit nicht Eigengut vorliegt und ist gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten.

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