Dieser Güterstand muss vertraglich vereinbart werden, kann jedoch von Gesetzes wegen oder aufgrund der Anordnung eines Richters eintreten.
Die Gütertrennung ist eigentlich die Vereinbarung eines „Nichtgüterstandes“, weil die Vermögen und Einkommen der Ehegatten strikt voneinander getrennt sind. Die vermögensrechtlichen Verhältnisse sind hier einfach. Jeder Ehegatte verwaltet und nutzt sein Vermögen selber.
Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod findet deshalb auch keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt.

Bei gleichgeschlechtlichen Paaren gilt der Güterstand der Gütertrennung als ordentlicher Güterstand, wenn sie in einer eingetragenen Partnerschaft leben, die vor dem 01.07.2022 eingegangen und nicht in eine Ehe umgewandelt wurde.


