Für Personen in einer „eingetragenen Partnerschaft“ gelten die gleichen Regeln bezüglich Erbrecht und Erbschaftssteuern wie bei Ehepaaren. Für Schenkungen und die Schenkungssteuern gilt das gleiche.
Der einzige Unterschied besteht jedoch in Bezug auf den ordentlichen Güterstand, was im Vermögensrecht geregelt ist.
Beispiel einer Meistbegünstigung bei eingetragenen Partnerschaften:
Martina und Andrea leben in eingetragener Partnerschaft.
Sie haben einen Vermögensvertrag abgeschlossen, in welchem sie das gesamte Vermögen der überlebenden Partnerin zuweisen.
Andrea stirbt und hinterlässt als gesetzliche Erben ihre Partnerin Martina und ihre Eltern.
Da die beiden das gesamte Vermögen während der eingetragenen Partnerschaft erwirtschaftet haben, erben ihre Eltern nichts. Denn aufgrund des Vermögensvertrages hinterlässt Andrea kein Erbvermögen.


