Die Altersvorsorge wird bei Berufstätigkeit beider Partner einzeln geregelt. Es besteht kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV. Einzig allfällige Kinder erhalten eine Waisenrente. Ähnliches gilt für die Pensionskasse. Je nach Ausgestaltung der Reglemente der Pensionskassen ist jedoch eine Begünstigung des überlebenden Partners im Todesfall möglich. Hierbei wird in der Regel das qualifizierte Konkubinat vorausgesetzt. Spezielle Begünstigungsregeln im Todesfall gelten auch für die dritte Säule (3a und 3b).
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