Auch ein Erbvertrag kann Klarheit schaffen. Ein solcher Vertrag kann mit einer Verfügung unter Lebenden kombiniert werden, worin die Vertragsparteien ihre Eigentumsverhältnisse während der Dauer des Konkubinates festhalten. So hat man im Streitfall – oder bei der Trennung- schriftlich geregelt, wem was gehört.
Es ist vorteilhaft, wenn in einem Erbvertrag bspw. folgende Vereinbarungen getroffen werden:
- Die Partner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, sofern es keine pflichtteilsgeschützten Erben gibt.
- Die Partner setzen sich bei gemeinsamen Kindern, welche einen Erbverzichtsvertrag unterzeichnen, als Alleinerben ein.
Bei Ehegatten, die sich gegenseitig durch einen Erbvertrag begünstigt haben, fallen bei einer Scheidung die vereinbarten erbrechtlichen Ansprüche von Gesetzes wegen dahin, d. h. der Erbvertrag verliert automatisch seine Gültigkeit. Bei nicht verheirateten Personen ist dies anders: Auch nach der Trennung eines Konkubinatspaares bleibt der Erbvertrag weiterhin bestehen. Es ist deshalb zu raten, dass der Erbvertrag, der zwischen zwei Konkubinatspartnern abgeschlossen wird, eine Klausel enthält, die ausdrücklich besagt, unter welchen Umständen der Vertrag wieder dahinfalle.
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Danke, dass Sie für Ihre Angehörigen heute schon an später denken.


