Erbrechtliche Teilung

Das Bundesgericht äussert sich in BGE 127 III 399 wie folgt:

Die Durchführung der Nachlassteilung schliesst gedanklich an die Feststellung der Teilungsmasse an. Diese setzt sich zusammen aus dem Saldo der güterrechtlichen Auseinandersetzung.

D.h. nach erfolgter Feststellung des Erbvermögens der verstorbenen Person erfolgt unter Berücksichtigung und Korrektur folgender Punkte die Erbteilung:

  1. Pflichtteile
  2. Schenkungen und Erbvorbezüge
  3. Ausgleichungsvorschriften gemäss Art. 626 ZGB

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