Mittels eines Ehe- oder Partnervertrages können die Vermögenswerte, welche während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft erworben werden, dem überlebenden Partner einfach zugewiesen werden. Als Ausnahme gelten jedoch Vermögenszuwachse, welche zum Eigengut gezählt werden. Beispielsweise Erbschaften, usw.
Die Meistbegünstigung:
| Bei kinderlosen Paaren: | Wechsel des Güterstandes in die Gütergemeinschaft |
| Paare mit Kindern: | Ehevertrag mit Vorschlagszuweisung (Meistbegünstigung) |
| Eingetragene Partnerschaften: | Wechsel des Güterstandes in Errungenschaftsbeteiligung mit Vorschlagszuweisung (Meistbegünstigung) |
Meist wird jedoch eine Kombination aus Ehe- und Erbvertrag oder Partner- und Erbvertrag vereinbart, bei welchen die Kinder oder andere pflichtteilsgeschützten Erben oft einen Erbverzicht zu Gunsten des überlebenden Ehegatten unterschreiben. Somit wird die maximale Meistbegünstigung des Ehegatten oder Partners erwirkt.
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Danke, dass Sie für Ihre Familie und Freunde heute schon an später denken.


