Erbeneinsetzung

Der Erblasser kann neben dem Erbverzicht bzw. -auskauf eine oder mehrere Personen als Erben für einen Teil oder die ganze Erbschaft einsetzen. Dies können bereits gesetzliche Erben sein oder erst durch die Erbeinsetzung Erbe werden.

Verzichtet der Erbe zugunsten eines bestimmten Erben und wird dieser letztlich nicht Erbe, da er z.B. vorverstorben ist, fällt der Erbverzicht grundsätzlich dahin (Art. 496 ZGB). Die Nachkommen des eingesetzten Erben treten dabei nicht an dessen Stelle. Hiervon können die Parteien im Erbvertrag ausdrücklich abweichen.


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