Durch den Erbvertrag ist es möglich, über den künftigen Nachlass bindende Abmachungen zwischen dem Erblasser und seinen Erben zu treffen. Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, eine Änderung oder Aufhebung des Erbvertrages ist daher nur mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien möglich.
Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass der Erblasser beim Erbvertrag gebunden ist. Ein Testament hingegen kann jederzeit vom Erblasser selbst abgeändert oder aufgehoben werden. Durch den Vertragscharakter verpflichtet sich der Erblasser, keine gegenteiligen Verfügungen von Todes wegen zu erlassen. Selbst frühere Verfügungen mit einem anderen Inhalt können nur noch insoweit bestehen, als sie mit dem Erbvertrag nicht in Widerspruch stehen.
Hinweis:
Stirbt einer der Vertragspartner eines Erbvertrages, kann der Vertrag nicht mehr abgeändert werden.
Der Erbvertrag ist öffentlich zu beurkunden.
Zum Inhalt vom Erbvertrag gehören vor allem:
- Begünstigung des Ehegatten
- Auflagen und/oder Bedingungen
- Nutzniessungen
- Vor- und Nacherbschaften
- Teilungsvorschriften
- Vermächtnisse
- Enterbungen
- Errichtung einer Stiftung
- Ernennung eines Willensvollstreckers
- Erbverzicht
Testament und Erbvertrag können beim Erblasser selbst, bei der zuständigen Behörde, beim Notar oder bei einer Vertrauensperson aufbewahrt werden.
Hinweis:
Beim Tode des Erblassers ist zwingend Art. 556 ZGB zu beachten, welcher anordnet, dass alle aufgefundenen Verfügungen von Todes wegen bei der Gemeinde am letzten Wohnort des Erblassers eingereicht werden müssen. Wer ein Testament zurückhält (auch ein ungültiges), macht sich strafbar.
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Danke, dass Sie für Ihre Angehörigen heute schon an später denken.


