Testament

Mit dem Testament, auch letztwillige Verfügung genannt, kann der Erblasser seinen Willen bezüglich Verteilung seines Nachlasses festhalten. Er kann das Testament jederzeit ändern, ergänzen oder auch widerrufen. Die Wirkung des Testamentes tritt erst mit dem Erbgang in Kraft, d.h. solange der Erblasser lebt, entfaltet das Testament keine Wirkung. Das eigenhändige Testament ist einfach und vor allem schnell zu verfassen. Es muss von Anfang bis zum Ende handschriftlich mit Angabe des Datums verfasst werden und mit der Unterschrift des Erblassers versehen sein.

Beim öffentlichen Testament erfolgt die Errichtung vor einer Urkundsperson (Beamter, Notar etc., unterschiedlich je nach Kanton) sowie vor zwei Zeugen. Auf diese Testamentsform greifen meist Personen zurück, die infolge Alter oder Krankheit nicht mehr in der Lage sind, ihr Testament selber zu verfassen. Ebenfalls kann so der Gefahr der Formungültigkeit entgegen gewirkt werden.

Jede mündige und urteilsfähige Person kann ein Testament errichten und damit über ihr Vermögen verfügen.

Es wird unter folgenden Testamenten unterschieden:

Aufbewahrungsort:

Das Testament kann bei einer amtlichlichen Stelle hinterlegt werden (Kanton SG, beispielsweise beim Amtsnotariat).
Einge gute Möglichkeit für die sichere Aufbewahrung bietet ebenfalls das Testamentenregister des Schweizerischen Notarenverbandes (SNV).

Wünsche in Bezug auf die Erbplanung können nicht immer nur mit einem Testament vollumfänglich erfüllt werden. Deshalb sieht das Gesetz die sogenannten Ehe- Erbverträge, den Erbverzicht oder Erbauskauf als mögliche Lösungen vor.

Ein wichtiger Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament besteht in der Errichtung. Während der Erblasser das eigenhändige Testament allein und ohne Urkundsperson errichten kann, bedarf es beim Erbvertrag immer der Mitwirkung der im Vertrag erwähnten Erben und einer Beurkundung (wie beim öffentlichen Testament).

Der Erbvertrag hat zudem eine stärkere Bindungswirkung als das Testament. Der Erbvertrag kann grundsätzlich nur durch gegenseitige schriftliche Übereinkunft sämtlicher Vertragsparteien aufgehoben werden.