Allgemeines zum Willensvollstrecker
Möchte der Erblasser sicher gehen, dass sein „letzter Wille“ auch wirklich nach seinen Wünschen umgesetzt wird und möchte er auch vermeiden, dass sich die Erben nach seinem Tod zerstreiten, dann ist die Einsetzung eines Willensvollstreckers sehr sinnvoll. Da sich ein Willensvollstrecker zudem auch um alle finanziellen und administrativen Angelegenheiten des Erblassers kümmert, ist er in der Zeit der Trauer auf jeden Fall eine grosse Entlastung und Hilfe für die Hinterbliebenen und Erben.
Wer kann Willensvollstrecker sein
Als Willensvollstrecker können Freunde, Bekannte, Verwandte, Wunscherben oder gar eine juristische Person (Firma) eingesetzt werden, denn das Gesetz kennt nur die eine Bestimmung der Handlungsfähigkeit und setzt dabei keine besonderen Fähigkeiten voraus.
den richtigen Willensvollstrecker auswählen
Es ist von Vorteil, wenn ein Willensvollstrecker neutral und eine Vertrauensperson des Erblassers ist. Je mehr dieser über den Erblasser weiss und je grösser seine Erfahrungen bezüglich der Aufgaben im Todesfall und der Erbteilungsangelegenheiten sind, desto eher kann mit einer gerechten Ausführung und der Wahrung und Umsetzung des letzten Willens des Erblassers gerechnet werden.
Geeignete Personen dafür sind daher langjährige Berater wie zum Beispiel Treuhänder, Rechtsanwälte oder Notare des Erblassers.
Ein gewählter Willensvollstrecker kann das Amt ohne Grund ablehnen, weshalb es Sinn macht, einen Ersatzwillensvollstrecker zu bestimmen.
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Den Willensvollstrecker einsetzen respektive bestimmen
Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder sogar mehrere Personen mit dem Amt beauftragen. Diese kann innerhalb eines eigenhändigen oder öffentlichen Testamentes oder eines Erbvertrages mittels zum Beispiel folgendem Wortlaut definiert werden: (Bsp. für ein Ehepaar)
Im Sinne einer letztwilligen Verfügung setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Willensvollstrecker über ihren Nachlass ein. Als Ersatz-Vollstrecker bestimmen sie den Treuhänder/Notar XY von St.Gallen.
Die Aufgaben eines Willensvollstreckers sind
Die Aufgaben respektive die Verantwortungen sind gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB definiert resp. geregelt. Für den Umfang der Rechte und Pflichten ist in erster Linie der Wille des Erblassers massgebend.So hat er den Willen des Erblassers zu vertreten und ist unter anderem zu nachfolgenden Handlungen beauftragt:
- Verwaltung der Erbschaft (Ermittlung, Anlage und Bewahrung des Vermögens und das Eintreiben von Forderungen)
- Bezahlung der Schulden und der Kosten des Todesfalles
- Ausrichten von allfälliger Vermächtnisse
- Teilung des Nachlasses analog der Anordnungen des Erblassers oder nach den Vorschriften des Gesetzes
wichtige Punkte zum Willensvollstreckers
- Das Willensvollstreckerzeugnis
Wer als Willensvollstrecker ernannt wurde, erhält vom Gericht das Willensvollstreckerzeugnis, sofern dieser sein Amt nicht innert 14 Tagen ablehnt. Stillschweigen bedeutet Annahme - Umfassende Verfügungsmöglichkeiten
Ein Willensvollstrecker kann ohne weiteres und ohne Mitwirkung der Erbengemeinschaft Grundstücke verkaufen oder belasten. Seine Verfügungsmöglichkeiten sind sehr umfassend. Aber Achtung, sollte er gegen Willen der Erben und ohne objektiven Gründe seine Verfügungsmöglichkeiten ausnützen, so haftet er gegenüber den Erben. - Die Entschädigung
Gemäss Art. 517. Abs. 3 ZGB hat der Willensvollstrecker Anrecht auf eine angemessene Vergütung für seine Leistungen. Als Berechnungsgrundlage dafür gelten vor allem die Punkte Komplexität, Zeitaufwand, Umfang und Dauer sowie die getragene Verantwortung. Pauschale Honorare oder ein Prozentsatz des Vermögens haben, sofern die Erben das Honorar anfechten vor Gericht keine grossen Chancen, denn er untersteht der Rechenschaftspflicht und muss seine Aufwände mittels zum Beispiel Stundenrapporten belegen können. - Schutz vor dem Willensvollstrecker
Die Erben können sich jederzeit auch gegen den Willen des Willensvollstreckers über die Teilung der Erbschaft einigen. Darüber hinaus kann jeder Erbe gegen Verfügungen des Willensvollstreckers Beschwerde beim Richter einreichen.
Der Willensvollstrecker darf keiner Interessenskollision unterliegen, die Tatsache, dass er Erbe ist, genügt hierzu aber nicht.
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