Vorausschauendes Handeln ist heutzutage besonders wichtig. Deshalb entschliessen sich immer mehr Menschen für einen Vorsorgeauftrag. Hierdurch können Sie bestimmen, wer zu erledigende Angelegenheiten durchführen soll, wenn Sie aufgrund einer schweren Erkrankung, eines Unfalls oder wegen zunehmender Gebrechlichkeit im Alter urteilsunfähig werden sollten und dazu nicht mehr in der Lage sind.

Kaufen Sie Ihre Vorlage für den Vorsorgeauftrag als DownloadAls Urteilsunfähig gilt jeder, der nicht mehr in der Lage ist vernunftgemäss zu handeln. Dies kann infolge psychischer Störung, geistiger Behinderung oder ähnlicher Zustände eintreten.

Inhalt eines Vorsorgeauftrag oder zweitletzter Wille
Jede urteilsfähige und volljährige Person besitzt die Möglichkeit, mithilfe eines Vorsorgeauftrags eine natürliche oder juristische Person (beispielsweise eine Bank oder eine andere öffentliche Einrichtung) damit zu beauftragen, in ihrem Sinne zu handeln, sobald die eigene Urteils- und Handlungsfähigkeit verloren gegangen ist.
Ein Vorsorgeauftrag kann sich auf verschiedene Bereiche erstrecken. So kann beispielsweise festgelegt werden, wie das eigene Vermögen zu verwalten ist. Auch kann der Auftraggeber des Vorsorgeauftrags eine natürliche Person damit beauftragen, im Falle einer Erkrankung bestimmte medizinische und pflegerische Massnahmen durchführen zu lassen oder zu untersagen. Schliesslich kann die beauftragte natürliche oder juristische Person auch als generelle Vertretung im Rechtsverkehr eingesetzt werden. So kann diese unter anderem Verträge abschliessen oder andere Rechtsgeschäfte durchführen.
Damit ein Vorsorgeauftrag eintreten kann, muss die Urteilsfähigkeit über einen bestimmten Zeitraum eingeschränkt sein, so dass eine Vertretung der betreffenden Person unabdingbar ist. Den letztendlichen Beschluss, wann der Vorsorgeauftrag beginnt, trifft die Erwachsenenschutzbehörde. Ein Vorsorgeauftrag endet, wenn die beauftragende Person ihr Urteilsvermögen wieder zurückerlangt.
Ist der Vorsorgeauftrag einmal angenommen, besteht die Möglichkeit, diesen mit einer Frist von 2 Monaten bei der Erwachsenenschutzbehörde zu kündigen, gegebenenfalls auch ohne Angabe von Gründen.
Voraussetzungen und Gültigkeit eines Vorsorgeauftrages
Eine Grundvoraussetzung, um einen Vorsorgeauftrag errichten zu können, ist es, dass die eigene Handlungsfähigkeit noch gegeben ist. Damit ein Vorsorgeauftrag seine Gültigkeit erlangt, müssen einige strenge Formvorschriften beachtet werden. So muss der Auftrag vollständig eigenhändig verfasst, mit Datum versehen und unterschrieben sein. Eine andere Möglichkeit ist die sogenannte öffentliche Beurkundung, bei der der Vorsorgeauftrag bei einem Notar erstellt wird.
Damit der Vorsorgeauftrag seinen Zweck erfüllen kann, ist es sinnvoll, Freunde oder nahe Angehörige über dessen Existenz und den Aufbewahrungsort zu informieren. Zudem besteht die Möglichkeit, den Auftrag beim Zivilstandsamt in einer speziellen Datenbank hinterlegen zu lassen.
Starten Sie jetzt mit Ihrer persönlichen Erbplanung. Es lohnt sich garantiert.
Danke, dass Sie für Ihre Angehörigen heute schon an später denken.
Rechte und Pflichten der vorsorgebeauftragten Person
Damit die vorsorgebeauftragte Person weiss, welche Aufgaben und Pflichten auf sie zukommen, werden diese von der Erwachsenenschutzbehörde auf einer Urkunde festgehalten, die der vorsorgebeauftragten Person ausgehändigt werden.
Diese Urkunde dient auch dazu, sich gegenüber Dritten ausweisen zu können. Falls Geschäfte getätigt werden müssen, die im Vorsorgeauftrag nicht festgehalten wurden, so ist zunächst die Erwachsenenschutzbehörde zu informieren. Diese prüft den Fall und errichtet dann gegebenenfalls eine Beistandschaft.
Es besteht die Möglichkeit, dass die beauftragte Person für die Ausführung des Vorsorgeauftrags eine Entschädigung bekommt. Dies wird vom Auftraggeber festgelegt. Hat dieser vergessen, die Entschädigung im Vorsorgeauftrag festzulegen, so kann dies durch die Erwachsenenschutzbehörde nachgeholt werden. Wünscht der Auftraggeber jedoch, dass der Vorsorgeauftrag unentgeltlich durchgeführt wird, so kann die Erwachsenenschutzbehörde dies nicht nachträglich ändern.
Die Person, die vom Auftraggeber für den Vorsorgeauftrag vorgesehen wurde, muss diesen nicht annehmen. Damit genügend Zeit bleibt, sich die Angelegenheit reiflich zu überlegen, setzt die Erwachsenenschutzbehörde in der Regel eine Frist von 2 Wochen, innerhalb derer über die Annahme oder Ablehnung des Vorsorgeauftrags entschieden werden muss. Da ein Vorsorgeauftrag eine grosse Verantwortung beinhaltet, sollte das Für und Wider von der beauftragten Person gründlich abgewogen werden.
Wird der beauftragten Person nach der Annahme des Vorsorgeauftrags bewusst, dass sie diesen nicht mehr ausführen möchte, oder sprechen andere Gründe gegen eine Weiterführung des Auftrags, so besteht die Möglichkeit, diesen innerhalb einer 2-monatigen Frist zu kündigen. Da durch die Kündigung des Vorsorgeauftrags oft der Fall eintritt, dass die Interessen des Auftraggebers nicht mehr gewahrt sind, kann die Erwachsenenschutzbehörde in diesen Fällen über die Errichtung einer Beistandschaft entscheiden.
Besitzt der Auftraggeber nicht genügend Geld, um die vorsorgebeauftragte Person angemessen zu entlohnen, wünscht dies aber, so können die Kosten für die Durchführung des Vorsorgeauftrags vom Gemeinwesen übernommen werden.
Hat die Erwachsenenschutzbehörde den Verdacht oder bestehen konkrete Hinweise darauf, dass die Interessen des Auftraggebers nicht in ausreichendem Masse wahrgenommen werden, so kann sie der beauftragten Person bestimmte Verpflichtungen auferlegen. So kann diese dazu angehalten werden, in regelmässigen Abständen Bericht zu erstatten. Kommt die beauftragte Person diesen Verpflichtungen nicht nach, kann die Erwachsenenschutzbehörde dieser den Vorsorgeauftrag im Extremfall auch ganz entziehen.
im Allgemeinen
Damit ein Vorsorgeauftrag seine Gültigkeit erlangt, ist es zwingend erforderlich, dass dieser handschriftlich erstellt wird oder der Auftrag durch eine Urkundsperson (Notar) abgefasst und öffentlich beurkundet wird.
Zunächst werden persönliche Daten des Auftraggebers wie Name, Adresse und Geburtsdatum aufgeführt.
Sodann erfolgt die Nennung der beauftragten Person und der Auftrag, sich im Falle eines Verlustes der Urteilsfähigkeit des Auftraggebers, an die zuständige Erwachsenenschutzbehörde zu wenden. Neben der eigentlichen beauftragten Person kann vom Auftraggeber auch ein Vertreter festgelegt werden.
Im Folgenden werden im Vorsorgeauftrag nähere Einzelheiten rund um Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr bestimmt. So wird unter anderem festgesetzt, wie die medizinische Versorgung im Falle einer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit aussehen soll. Auch ein Hinweis auf eine eventuell gegebene Patientenverfügung kann gegeben werden.
Zudem wird festgehalten, in welchem Umfang Einkommen und Vermögen des Auftraggebers verwaltet werden soll. Der Auftraggeber kann der beauftragten Person beispielsweise zugestehen, Rechnungen zu bezahlen oder die Post zu öffnen. Auch das Vorgehen bei Auftreten eines Erbfalls kann hier festgelegt werden.
Wünscht der Auftraggeber, dass die beauftragte Person für ihre Dienste entschädigt wird, so kann dies im Vorsorgeauftrag ebenfalls aufgeführt werden. Es liegt im Ermessen des Auftraggebers, ob die Entlohnung vollumfänglich oder nur für bestimmte Angelegenheiten erfolgen soll.
Damit der Vorsorgeauftrag rechtskräftig wird, ist dieser abschliessend mit Datum und eigenhändiger Unterschrift zu versehen.
Jetzt Vorsorgeauftrag erstellen. So geht’s…



