Auswirkungen

Nach 01.01.2023

  • Damit die Erbrechtsrevision keine negativen Auswirkungen auf die eigenen Nachlassabsichten hat, ist es ratsam sich von einem Experten beraten zu lassen und allfällig bestehende Ehe- und Erbverträge sowie Testamente zu überarbeiten. Dabei kann auch der zusätzliche Spielraum genutzt werden, die erhöhte, frei verfügbar Quote den eigenen Bedürfnissen entsprechend einzusetzen. Ein verheirateter Erblasser mit Nachkommen kann zwar weiterhin nur eingeschränkt über seinen Nachlass verfügen, die frei verfügbare Quote beträgt jedoch neu ½ statt 3/8 des Nachlasses wie bisher. Sprich Ehepartner und Nachkommen bleiben Pflichtgeschützt, der frei verfügbare Beitrag erhöht sich aber. Ein konkretes Beispiel zeigt die Möglichkeiten von individuellen Regelungen auf: Heiri ist verheiratet und hat zwei Nachkommen. Bei seinem Ableben hat er ein Nachlassvermögen von 400‘000 Franken. Ohne Testament oder Erbvertrag erhält seine Frau gemäss der gesetzlichen Erbteilung 200‘000 Franken des Erbes. Seine Nachkommen teilen sich die restlichen 50 Prozent, also 200‘000 Franken auf. Jedes Kind erhält in der Folge 100‘000 Franken. Falls er seiner Ehegattin möglichst viel seines Vermögens zukommen lassen möchte, kann er ihr mittels Ehe- und Erbvertrag oder Testament bis zu ¾ der 400‘000 Franken vererben. Also 300‘000 Franken. Der Pflichtteil der Kinder würde in diesem Beispiel 100‘000 Franken betragen. Also 50‘000 Franken pro Kind. Eine solche gegenseitige Absicherung von Ehepartnern kann insbesondere sinnvoll sein, um die Tragbarkeit von gemeinsamem Wohneigentum über den Tod eines Ehepartners hinaus zu sichern.

Beginnen Sie jetzt mit Ihrer ganz persönlichen Erbplanung. Es lohnt sich!
Danke, dass Sie für Ihre Angehörigen heute schon an später denken.