Neues Erbrecht in Kürze
Berneck. – Wer seinen Nachlass regeln will, hat heute nur bedingt Handlungsspielraum. Dieser wird per 1. Januar 2023 wesentlich grösser. Dann tritt die Erbrechtsrevision in Kraft. Folglich sollte Jede und Jeder frühzeitig überprüfen, was für Folgen die neuen gesetzlichen Bestimmungen für sich selbst, respektive den Partner oder die Partnerin, die Nachkommen oder andere Begünstigte mit sich bringen. Wird der eigene Wille beim Inkrafttreten der neuen Regelung noch erfüllt oder erfordern die neuen Grundlagen Anpassungen im Ehe- und Erbvertrag oder im Testament? Durch die Erbrechtsrevision gibt es unter anderem Änderungen bei den Pflichtteilen, bei der frei verfügbaren Quote sowie Änderungen bei hängigen Scheidungsverfahren. Ziel des Gesetzgebers ist es hauptsächlich den Handlungsspielraum zur Regelung des Nachlasses für die Erblasser zu erhöhen.
Höhe der Pflichtteile verändert sich
Zu den gesetzlichen Erben gehören aktuell die Nachkommen, Ehepartner oder eingetragene Partner sowie die Eltern des Erblassers. Der Pflichtschutz der Eltern des Erblassers wird mit der Erbrechtsrevision aufgehoben. Sprich wer künftig seine Eltern im Todesfall im selben Umfang wie bisher begünstigen möchte, muss dies mittels Testament oder Erbvertrag regeln. Dasselbe gilt für Erblasser, die ihre Geschwister oder Grosseltern begünstigen wollen. Die Höhe des Pflichtteils für die Nachkommen ändert sich ebenfalls. Während ihnen bis anhin ¾ im Verhältnis des gesetzlichen Erbanspruches zugesichert waren, sind es ab dem 1. Januar 2023 nur noch ½. Keine Änderungen gibt es beim Pflichtteil für die Ehegatten. Dieser bleibt bei ½. Mit der Reduktion der Pflichtteile der Nachkommen und dem Wegfall des Pflichtteils der Eltern kann der Erblasser im grösseren Umfang über seinen Nachlass verfügen. Er oder sie kann dank der freien Quote entweder zusätzlich den gesetzlichen Erben – also Ehegatten und Nachkommen – oder Dritten Vermögensvorteile zukommen lassen.
Ehe- und Erbverträge sowie Testamente überarbeiten
Damit die Erbrechtsrevision keine negativen Auswirkungen auf die eigenen Nachlassabsichten hat, ist es ratsam sich von einem Experten beraten zu lassen und allfällig bestehende Ehe- und Erbverträge sowie Testamente zu überarbeiten. Dabei kann auch der zusätzliche Spielraum genutzt werden, die erhöhte, frei verfügbar Quote den eigenen Bedürfnissen entsprechend einzusetzen. Ein verheirateter Erblasser mit Nachkommen kann zwar weiterhin nur eingeschränkt über seinen Nachlass verfügen, die frei verfügbare Quote beträgt jedoch neu ½ statt 3/8 des Nachlasses wie bisher. Sprich Ehepartner und Nachkommen bleiben Pflichtgeschützt, der frei verfügbare Beitrag erhöht sich aber. Ein konkretes Beispiel zeigt die Möglichkeiten von individuellen Regelungen auf: Heiri ist verheiratet und hat zwei Nachkommen. Bei seinem Ableben hat er ein Nachlassvermögen von 400‘000 Franken. Ohne Testament oder Erbvertrag erhält seine Frau gemäss der gesetzlichen Erbteilung 200‘000 Franken des Erbes. Seine Nachkommen teilen sich die restlichen 50 Prozent, also 200‘000 Franken auf. Jedes Kind erhält in der Folge 100‘000 Franken. Falls er seiner Ehegattin möglichst viel seines Vermögens zukommen lassen möchte, kann er ihr mittels Ehe- und Erbvertrag oder Testament bis zu ¾ der 400‘000 Franken vererben. Also 300‘000 Franken. Der Pflichtteil der Kinder würde in diesem Beispiel 100‘000 Franken betragen. Also 50‘000 Franken pro Kind. Eine solche gegenseitige Absicherung von Ehepartnern kann insbesondere sinnvoll sein, um die Tragbarkeit von gemeinsamem Wohneigentum über den Tod eines Ehepartners hinaus zu sichern.


